Entscheidungsstichwort (Thema)

Preisgebundener Wohnraum: Schriftformerfordernis für die Umstellung von einer Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete und Anforderungen an Form und Inhalt der Betriebskostenabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermieter von preisgebundenem (öffentlich geförderten) Wohnraum durfte nach der gesetzlichen Umstellung der Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete mit Vorschüssen (NMV §§ 20, 25b) mit Wirkung ab dem 1.1.1987 die Mietzinsstruktur entsprechend durch einseitige Erklärung umstellen, die allerdings den Anforderungen des WoBindG § 10 entsprechen mußte.

2. Betriebskostenabrechnungen entsprechen dann der Schriftform des WoBindG § 10, wenn sie in ihrem Text vor der Unterschrift auf die Anlagen hinweisen, diese ausdrücklich zum Bestandteil der Abrechnung erklären und die Anlagen ihrerseits auf die Abrechnung Bezug nehmen und durchlaufend paginiert sind.

3. Der Vorwegabzug für Gewerberäume in einer Mischeinheit ist nachvollziehbar zu erläutern; dazu reicht allein die Angabe eines Prozentsatzes grundsätzlich nicht aus. Zudem ist die Aufteilung von Betriebskosten für Wohnraum und Gewerberaum nach dem umbauten Raum im Regelfall nicht sachgemäß.

4. Die Betriebskostenabrechnung wird nicht insgesamt dadurch unwirksam, daß sie einzelne - ausscheidbare - Kostenansätze enthält, die nicht gerechtfertigt sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738928

ZMR 1998, 429

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