Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 01.11.1999; Aktenzeichen 8 a C 259/99) |
Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 1. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 8 c C 259/99 – auf Kosten der Beklagten gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,– DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO).
Gründe
Der Wert der Beschwer ist für die Hundehaltung insgesamt nach § 3 ZPO mit 600,– DM anzusetzen, da ein wirtschaftliches Interesse des Mieters bei nicht gewerblicher Hundehaltung nicht erkennbar ist. Das ideelle Interesse eines Mieters an der Haltung von Hunden, wozu auch die emotionale Bindung an ein Tier zählt, ist mit bis zu 600,– DM angemessen bewertet. Die „therapeutische Notwendigkeit” der Hundehaltung wirkt nicht werterhöhend, zumal nicht ersichtlich ist, warum Spaziergänge nicht ohne Hundebegleitung unternommen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 600,– DM festgesetzt.
Unterschriften
Prejawa-Silber, Vaterrodt, Schad
Fundstellen
Haufe-Index 1468088 |
NZM 2001, 41 |
IPuR 2000, 43 |
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