Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 28.06.2000; Aktenzeichen 5 C 56/00)

 

Tenor

wird auf die Beschwerde der Klägerin der Streitwertbeschluss des AG Tiergarten vom 28. Juni 2000 – 5 C 56/00 – geändert:

Der Streitwert wird auf 1.103,20 DM (12 × 15 % von 612,89 DM) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Mängelbeseitigungsbegehren ist mit dem zwölffachen Betrag der für die in Ansehung der Mängel anzusetzenden monatlichen Mietminderung festzusetzen. Denn Streitgegenstand ist nicht ein ›Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen‹ im Sinne von § 9 ZPO, sondern ein ›Anspruch auf einmalige Vornahme von Instandsetzungsarbeiten aus dem auf Dauer angelegten Mietverhältnis‹, dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach Ermessen des Gerichts festzusetzen ist (LG Berlin, Beschluss vom 28. April 2000 – 63 T 49/00 –, WuM 2000, 313).

Maßgebend hierfür ist das Interesse des Mieters an der Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit seiner Wohnung. Dieses ist mit dem zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungseinbusse angemessen bewertet, denn regelmäßig wird der Mieter spätestens binnen eines Jahres einen vollstreckbaren Titel erhalten, mit dem er seinen Anspruch durchsetzen und die Gebrauchseinbuße beseitigen lassen kann (vgl. LG Berlin, a.a.O.).

 

Unterschriften

Prejawa-Silber, Vaterrodt, Tegeder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1058327

NZM 2002, 212

IPuR 2001, 46

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