Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung einer Werkdienstwohnung/Werkmietwohnung: Personenverschiedenheit zwischen Dienstberechtigtem, Wohnungsgeber und Vermieter nach Umwandlung in Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegt Personenverschiedenheit zwischen dem Dienstberechtigten (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) und dem Wohnungsgeber (hier: einzelner Wohnungseigentümer) vor, ist ein einheitlicher Werkdienstvertrag nicht denkbar.

2. Bestand vor der Bildung von Wohnungseigentum ein Werkdienstvertrag mit dem vormaligen Grundstückseigentümer, so wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Wohnung mit Eintritt der Personenverschiedenheit aufgrund faktischen Mietverhältnisses zur Werkmietwohnung.

3. Eine getroffene Gebrauchsregelung in Form einer Widmung des Sondereigentums als Hauswartdienstwohnung kann gegenüber dem Sondernachfolger nach Zwangsversteigerung nur dann Wirkung entfalten, wenn sie nach WEG § 10 Abs 2 (juris: WoEigG) als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734156

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