Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 30.10.1990; Aktenzeichen 12 C 438/90)

 

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 30. Oktober 1990 – 12 C 438/90 – wird abgeändert.

Der Streitwert wird betreffend die gerichtliche Verfahrensgebühr und die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO) auf 1.799,28 DM und betreffend die weiteren Gebühren auf 340,65 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt worden und erreicht den erforderlichen Beschwerdewert (§ 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist auch insoweit teilweise begründet, als das Amtsgericht von einer fiktiven Minderung von 10 % der Kaltmiete ausgegangen ist. Diese Quote ist zu hoch angesetzt. Zu berücksichtigen ist, daß von dem Mangel, dessen Beseitigung ursprünglich mit der Klage geltend gemacht worden ist, lediglich die Warmwasserzufuhr im Bad betroffen war. Der Nutzwert des Bades war damit nicht vollständig beseitigt; denn die Kaltwasserzufuhr und die Toilette waren noch funktionsfähig. Die Gebrauchstauglichkeit des Bades war daher etwa zur Hälfte beeinträchtigt. Rein flächenmäßig macht das Bad mit Toilette einen Anteil an der Wohnung von nicht einmal 5% aus. Selbst wenn man darüber hinaus für das Bad einen besonderen sich aus seiner Funktion ergebenden und insoweit von der reinen Wohnfläche unabhängigen Nutzungswert anerkennt, so liegt dieser nicht über 10 % des Gesamtnutzungswertes, so daß die Minderung mit Rücksicht auf die teilweise Gebrauchsbeeinträchtigung von 50 % insgesamt 5% des Gesamtmietzinses beträgt. Diese Minderungsquote steht auch in einem angemessenen Verhältnis der Beeinträchtigung, die darin liegt, daß nicht störungsfrei warm geduscht werden kann, zu der Gesamtnutzung der Wohnung.

III. Die Minderung, die nach dem Kaltmietzins zu berechnen ist, beträgt daher monatlich 5% von 999,52 DM, also 49,98 DM. Für den Streitwert ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei Instandsetzungsklagen der 36-fache Wert zugrunde zulegen. Daraus ergibt sich der Wert von 1.799,28 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt das auch im vorliegenden Fall. Daß die Warmwasserzufuhr nach 4 Monaten beseitigt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Denn für die Wertfestsetzung für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die außergerichtliche Prozeßgebühr kommt es auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung an; spätere Veränderungen können nicht zu einer nachträglichen Reduzierung führen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 1a, aa, bb zu § 4 ZPO). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Reparatur aber noch nicht absehbar. Soweit die Beklagten mit ihrer Beschwerde eine Verringerung des Streitwertes mit Rücksicht auf die alsbald erfolgte Erfüllung erreichen, war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

IV. Die Wertfestsetzung war auf die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozeßgebühr zu beschränken, da danach, vor mündlicher Verhandlung, die Klageänderung erfolgte, für die der Gebührenwert 340,65 DM beträgt.

V. Kosten entstehen gemäß § 25 Abs. 3 GKG nicht, so daß eine Kostenentscheidung entbehrlich ist.

 

Unterschriften

Kinne, Surkau, Eilinghoff-Saar

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1058344

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