Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 02.11.1990; Aktenzeichen 8 C 420/89)

 

Tenor

Der Streitwert wird unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der anwaltlichen Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO) auf 18.682,– DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Entgegen dem Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Neukölln geht die Kammer davon aus, daß die Streitbeschwerde im Namen der Beklagten eingelegt wurde, da allein diese durch die nach ihrer Ansicht zu hohe Streitwertbemessung und die dieser zugrundeliegende Bewertung der fiktiven Minderung betroffen sind. Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG statthaft, formgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO) und erreicht den erforderlichen Beschwerdewert.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist jedoch überwiegend unbegründet.

Für die Bemessung des Streitwertes, die gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist, ist das Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist dafür bei der Instandsetzungsklage des Mieters die, fiktive Minderung des Kaltmietzinses für 36 Monate maßgeblich. Das entspricht dem Interesse des Mieters an der Gewährleistung eines auf Dauer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Wohnung, was bei Zugrundelegung lediglich des zwölffachen fiktiven Minderungsbetrages nicht angemessen berücksichtigt würde. Der Bedeutung der Sache für den Mieter würde es daher auch nicht gerecht, wenn die Vorschrift des § 16 GKG, die eine Ausnahmevorschrift für Räumungs- und Mieterhöhungsklagen darstellt, um den Mieter in diesen Verfahren nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten, entsprechend angewendet würde (so aber LG Berlin – ZK 62 – GE 1987, 517 und ZK 65 – GE 1988, 145).

Die von dem Amtsgericht bei der Streitwertbemessung zugrundegelegte fiktive Minderung von 50 % der Kaltmiete ist zutreffend. Allein der Umfang der Putzschäden in der Wohnung, die nach den Feststellungen des Sachverständigen eine vollständige Erneuerung der Bausubstanz erforderlich macht, würde eine Minderung von mindestens 30 % der Kaltmiete rechtfertigen. Rechnet man die weiteren Mängel hinzu, insbesondere die Durchfeuchtung der Trennwand zwischen Bad und Schlafzimmer, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung beider Räume mit sich bringt, die weiteren sanitären Mängel im Bad, die nicht heraufzuziehenden Rolläden in zwei Zimmern, die deren zweckentsprechende Nutzung und insbesondere die des Wohnzimmers erheblich beeinträchtigt, in das Tageslicht nicht bzw. nicht ausreichend eindringen kann, sowie den vor dem Wohnungseingang lagernden Mülls, ist die Minderung von insgesamt 50 % der Kaltmiete angemessen. Bei einem Mietzins von 1.100,– DM kalt beträgt demgemäß die Minderung 550,– DM pro Monat, für 36 Monate ergibt das 19.800,– DM. Allein betreffend die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO war der Streitwert herabzusetzen, da sich die Beweisaufnahme auf die Anträge zu 1c) und zu 1f) nicht erstreckte, so daß eine Beweisgebühr insoweit nicht angefallen ist.

Für die Anträge zu 1c) und 1f), die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren, war eine Minderung von insgesamt 3 % der Kaltmiete angemessen, so daß sich der Wert von 1.188 DM ergibt (33,– DM × 36 Monate), womit sich die Beweisgebühr auf 18.682,– DM reduziert.

III. Gemäß § 25 Abs. 3 GKG ergeht die Entscheidung kosten- und gebührenfrei.

 

Unterschriften

Kinne, Surkau, Eilinghoff-Saar

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1058345

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