Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen 7 C 419/00)

 

Tenor

  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 6. März 2001 – 7 C 419/00 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Baden-Baden zurückverwiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu unrecht hat die angefochtene Entscheidung die Zulässigkeit der Klage verneint.

Die Klage war zulässig. Ein Zulässigkeitshindernis gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Schlichtungsgesetz lag nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erhebung der Klage ist die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte (§ 253 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt lag der Gegenstandswert über 1.500,00 DM. Auf die Frage, ob der Zulässigkeitsmangel gemäß § 1 Schlichtungsgesetz durch Klageerweiterung nach Zustellung der Klage geheilt werden kann, kommt es damit nicht an.

Die Berufungskammer folgt nicht der Auffassung der angefochtenen Entscheidung, dass die Ausdrücke “Einreichung der Klage” und “Erhebung der Klage” in § 1 Abs. 1 Schlichtungsgesetz unterschiedlich zu verstehen sind. Für eine Differenzierung liegt kein Grund vor. Insbesondere liegt der Fall anders als bei dem Versuch eine wegen Nichterreichung der Beschwer gemäß § 511a Abs. 1 ZPO unzulässige Berufung durch Klagerweiterung zulässig zu machen. In diesem Fall beseitigt eine Klagerweiterung die mangelnde Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht. Im hier vorliegenden Fall müsste hingegen der Kläger die Klage zurücknehmen und anschließend die erweiterte Klage neu erheben. Für eine derartige Verfahrensweise ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar.

Gemäß § 538 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO war die Sache dementsprechend zurückzuverweisen; die Voraussetzungen des § 540 ZPO liegen nicht vor.

 

Unterschriften

Römhild Vizepräsident des Landgerichts

Maué Richter am Landgericht

Jacobi Richter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1342656

NJW-RR 2002, 935

WuM 2001, 560

WuM 2002, 33

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