Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Urteil vom 28.11.2000; Aktenzeichen 7 C 320/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.11.2000 – 7 C 320/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

I

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein materieller Anspruch auf Ersatz der Malerkosten gem. Kostenvoranschlag … vom 30.07.2000 ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung.

Eine Verletzung einer Nebenpflicht des Mietvertrages durch die Beklagte läge allenfalls dann vor, wenn sie die Anstriche von Fenstern, Rolladenkästen, Decken und Wandflächen in einem Zustand hinterlassen hätte, der nicht durch einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit im Sinne von § 548 BGB entsprochen hätte. Denn grundsätzlich muß der Vermieter Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache hinnehmen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden.

In der Rechtsprechung besteht zumindest insoweit weitgehend Einigkeit, daß es im Zuge der freien Lebensgestaltung dem Mieter gestattet sein muß, innerhalb der Wohnung zu rauchen. Die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen von Schadstoffen auf Fenstern. Rolladenkästen, Decken, Tapeten usw. werden daher in einem gewissen Rahmen noch als Folge der vertragsgemäßen Nutzung angesehen.

Dies gilt zwar nicht ausnahmslos. Da ein exzessives, zu einer nachhaltigen Schädigung führendes Verhalten des Mieters stets als vertragswidrig anzusehen ist, muß dies auch für ein übermäßiges intensives Rauchen gelten.

Hiervon kann jedoch in vorliegender Sache nicht mit Sicherheit ausgegangen werden. Die tatsächlichen Rauchgewohnheiten der Beklagten sind nicht bekannt. Rückschlüsse hierauf können daher nur aus dem vorhandenen Zustand der Anstriche in der genutzten Wohnung gezogen werden.

Die Kammer hat sich die von der Beklagten zurückgegebenen Räume angesehen. Zwar wurde dabei festgestellt, daß, vor allem auch im Verhältnis zu den Räumen, die die Kläger selbst bewohnen, gewisse Farbunterschiede eingetreten sind.

Zu berücksichtigen ist aber auch, daß solche Veränderungen nicht nur durch das Rauchen, sondern auch durch Lichtverhältnisse und sonstige Umwelteinflüsse hervorgerufen werden können. Hinzu kommt, daß die Verfärbungen nicht innerhalb eines nur kurzen Zeitraums von vielleicht 1–2 Jahren, wie in anderen von der Rechtsprechung im Sinne der Kläger positiv entschiedenen Fällen, eingetreten sind, sondern nach einer Wohndauer von immerhin rund 5 Jahren.

In diesem Falle findet aber in jeder Wohnung eine starke Abnutzung der aufgebrachten Farben statt. Nicht umsonst werden spätestens nach dieser Zeit in Mietverträgen Schönheitsreparaturen zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart.

Daß aber die Wohnung der Beklagten über einen solchen nach 5 Jahren normalen Zustand hinaus „abgewohnt” worden wäre, konnte die Kammer nicht feststellen.

Die Beklagte hat damit keine Nebenpflicht des Mietvertrags verletzt, die sie zum Schadensersatz in Höhe der Kosten des Voranschlags Mußler verpflichten würde.

Eine materieller Anspruch besteht daher insoweit nicht.

2. Soweit sich die Kläger aber nunmehr fürsorglich darauf berufen, die Beklagte hätte dann zumindest die Schönheitsreparaturen durchführen müssen, ist ein eventueller materieller Anspruch – soweit er überhaupt bestünde – inzwischen verjährt.

Gemäß § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung solcher Ansprüche mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mieträume zurückerhält.

Dies war hier unstreitig am 30.06.2000 der Fall.

Gemäß § 558 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Sie lief folglich mit dem 30.12.2000 ab.

Geltend gemacht wurde der Anspruch jedoch erst mit der Berufungsbegründung vom 8.2.01, die am 9.2.01 bei Gericht eingegangen ist.

Dies war folglich verspätet, denn die Verjährungsfrist war durch die Klageerhebung am 20.09.00 nicht gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden.

Der Umfang der Unterbrechung wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Streitgegenstand war jedoch zunächst die wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz gerichtete Klage.

Dieser Streitgegenstand ist nicht mehr identisch mit dem der Klage auf Ersatz der Kosten notwendiger Schönheitsreparaturen. Der Anspruch beruht auf einer völlig anderen Pflichtverletzung und einem anderen Lebenssachverhalt.

Eine Unterbrechung der Verjährung fand daher nicht statt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 209, Rz. 13, m.w.N.).

Ein eventueller Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schönheitsreparaturen kann deswegen infolge Verjährungseintritts nicht mehr geltend gemacht werden.

II

Da die Berufung der Kläger somit in der Sache keinen Erfolg hat, haben sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsver...

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