Verfahrensgang

AG Emden (Urteil vom 24.06.2010; Aktenzeichen 5 C 675/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 24.6.2010 – 5 C 675/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 11500,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 hat der Gesetzgeber den Gerichten zwingend aufgegeben, über nicht aussichtsreiche Berufungen im Wege dieser vereinfachten Erledigungsmöglichkeit zu entscheiden (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 56, 60, 97), sofern nicht die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsfortbildung bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Das Amtsgericht hat die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen. Es sind weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, noch liegen im Berufungsrechtszug zu berücksichtigende neue Tatsachen vor. Das angefochtene Urteil ist zutreffend:

Der Kläger und die Beklagte zu 2) sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 40 des Aufteilungsplans zur Teilungserklärung vom 08.06.1979.

Beim Amtsgericht Emden hat der Kläger ursprünglich die Erklärung der Ungültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.09.2008 zu 5/2008, 6/2008, 8/2008 (Unterpunkt 1.3. und 1.5.), 10/2008, 13/2008 (soweit die Müllbeseitigung betroffen ist), 14/2008 bis 19/2008 sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Austausch der Fensterelemente der Sondereigentumseinheit 40, zur Beauftragung eines Gutachters zur Überwachung der Fassadensanierung und zur Erteilung einer Rüge an den Verwalter und den Verwaltungsbeirat begehrt. Mit Schriftsätzen vom 19.06.2009 und 17.12.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2010 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse 5/2008 und 8/2008 sowie bezüglich des Verpflichtungsantrages zur Beauftragung eines Sachverständigengutachters teilweise für erledigt erklärt. Diesen Teilerledigungserklärungen haben die Beklagten in den mündlichen Verhandlungen vom 02.07.2009 und 10.06.2010 bzw. mit Schriftsätzen vom 13.01.2010 und 06.01.2010 zugestimmt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die zu den Tagesordnungspunkten der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.09.2008 nachfolgend ergangenen Beschlüsse:

  1. Beschluss 6/2008 zu TOP 4.4
  2. Beschluss 10/2008 zu TOP 4.7
  3. Beschluss 13/2008 zu TOP 6, soweit in der Abrechnung 2007 vom 04.09.2007 die Einzelposition Müllbeseitigung aufgeführt wird,
  4. Beschluss 14/2008 zu TOP 6, soweit für die Rücklagenabrechnung 2007 im Kontoauszug 47,00002 Fenstereinbaukosten für den Fenstereinbau von Wohnungen des C1-Typs, Wohnungen 6, 30, 80, 90, 94 aufgeführt werden
  5. Beschluss 15/2008 zu TOP 6.1
  6. Beschluss 16/2008 zu TOP 7
  7. Beschluss 17/2008 zu TOP 7
  8. Beschluss 18/2008 zu TOP 7
  9. Beschluss 19/2008 zu TOP 8

für ungültig zu erklären, ferner

  1. den Beklagten aufzugeben, entgegen dem Beschluss 6/2008, einen Austausch des gesamten Fensterelements der Wohnung 40, wie bei den Wohnungen 48, 82, 96 und 98 vorzunehmen, zuzustimmen,
  2. den Beklagten aufzugeben, entgegen dem Beschluss 15/2008, gemäß Tagesordnungspunkt 6.1 der Versammlung vom 28.09.2008 dem Verwaltungsbeirat und dem Verwalter eine Rüge zu erteilen, zuzustimmen.

Das Amtsgericht Emden hat durch Urteil vom 24.06.2010 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Gegen das ihm am 28.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2010 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.09.2010 am 28.09.2010 begründet.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des am 24.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Emden, Aktenzeichen 5 C 675/08

    1. den Beschluss 6/2008 zu TOP 4.4
    2. den Beschluss 15/2008 zu TOP 6.1

      für ungültig zu erklären, ferner

    3. den Beklagten aufzugeben, entgegen dem Beschluss 6/2008, einen Austausch des gesamten Fensterelements der Wohnung 40, wie bei den Wohnungen 48, 82, 96 und 98 vorzunehmen, zuzustimmen;
    4. den Beklagten aufzugeben, entgegen dem Beschluss 15/2008 gemäß Tagesordnungspunkt 6.1 der Versammlung vom 28.09.2008 dem Verwaltungsbeirat und dem Verwalter eine Rüge zu erteilen, zuzustimmen;
  2. unter Abänderung der Kostenentscheidung des am 24.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Emden, Aktenzeichen 5 C 675/08
  1. den Beklagten die Kosten der erledigten Anfechtung des Beschlusses 5/2008 unter 1.5 aufzutragen
  2. den Beklagten die Kosten der erledigten Anfechtung des Beschlusses 8/2008 aufzutragen.

Die Beklagten zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung ist unbegründet. Im Einzelnen:

1. Beschluss zum Tagesordnungspu...

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