Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 150,05 DM (i.W.: einhundertfünfzig 5/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 15.000,00 DM (i.W. fünfzehntausend Deutsche Mark) an die Klägerin zu zahlen.

In Höhe von 38.000,00 DM ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 7 % als Gesamtschuldner, sowie die Beklagten zu 2) und 3) weitere 93 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM vorläufig voll-streckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. ereignete. Die Beklagte zu 1) wird als Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen XXX-XX 00, die Beklagte zu 2) als Fahrerin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 2) verlor bei km 1,2 vor dem Ortseingang L. die Kontrolle über das Fahrzeug, kam zunächst nach rechts von der Fahrbahn ab, schleuderte, prallte gegen einen Baumstumpf und stürzte mit dem Fahrzeug eine fünf Meter tiefe Böschung hinunter.

Die volle Haftung der Beklagten aus diesem Unfallhergang ist unstreitig.

Die Klägerin ist Augenarzthelferin. Sie war als Beifahrerin im Unfallfahrzeug angeschnallt. Infolge der schweren Kollision schlug sie mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und erlitt infolge des Unfalls Gesichtsverletzungen und durchbohrende Augenverletzungen am rechten Auge. Als Unfallfolge ist eine sternförmige perforierende Hornhautschnittwunde bei 1 bis 3 h mit Fortsetzung in die Sklera festgestellt worden. In einem Bericht vom 09.03.1993 hat die Universitätsklinik O. neben der Glaskörperverblutung eine Cat. und Contusions-Foramen festgestellt. Im rechten Auge der Klägerin ist ferner eine Linsenlosigkeit nach Lensektomie vorhanden.

Ein vorprozessuales Gutachten des Prof. Dr. N. vom 20.06.1994 stellt die Beeinträchtigungen der Klägerin im einzelnen fest. Auf dieses bei der Akte befindliche Gutachten wird Bezug genommen.

Auf dem linken, dem nicht unfallverletzten Auge, hat die Klägerin unter Zuhilfenahme einer Kontaktlinse eine Sehkraft von 80 %, ohne Kontaktlinse eine solche von 20 %. Auf dem unfallverletzten Auge sieht die Klägerin ohne Kontaktlinse nur Hell/Dunkelkontraste, mit Kontaktlinse hat sie ein Sehvermögen von 30 %. Durch die Anstrengung rötet sich das rechte Auge beim Autofahren. Die Kontaktlinse darf max. acht Stunden durchgängig getragen werden. Das Gesichtsfeld rechts ist beim Autofahren auf 40 Grad eingeschränkt. Die Bildschirmarbeit als Arzthelferin in einer Augenarztpraxis fällt ihr schwer. In einer zukünftigen Operation muss der Ring, der zur Stabilisierung des Augenkörpers eingesetzt worden ist, entfernt werden, da er sich inzwischen ablöst.

Die Klägerin wurde in der Zeit vom 6. bis 18.02.1993 im Krankenhaus P. und in der Zeit vom 24.02. bis 03.03.1993 in der Universitätsklinik in O. behandelt. Am 06.02.1993 und 26.02.1993 wurde jeweils eine Operation durchgeführt. Die Linse des rechten Auges musste dabei entfernt werden. Die Klägerin war in der Zeit vom 06.02.1993 bis 30.04.1993 vollständig arbeitsunfähig.

Die Beklagte zu 3) hat auf die Schmerzensgeldforderung einen Betrag von 35.000,00 DM, auf die Sachschäden einen solchen von 3.000,00 DM gezahlt.

Die Klägerin behauptet, sie hätte Sachschäden, im wesentlichen bestehend als vergeblich aufgebrachten Aufwendungen für Fahrschule sowie Fahrtkosten, eigene sowie solche durch Besuch ihrer Eltern in Höhe von insgesamt 4.321,05 DM.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 38.000,00 DM übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.581,05 DM nebst 7 % Zinsen und 4.321,05 DM für die Zeit vom 04.05.1993 bis 28.10.1994 sowie 1.581,05 DM seit dem 29.10.1994 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt weiter,

die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung von 35.000,00 DM zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen,

soweit sie sich der Erledigungserklärung nicht angesch...

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