Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden auf Grund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 20.12.1991 gegen 22.30 Uhr in Datteln ereignete.

Zum vorgenannten Zeitpunkt war die Klägerin Beifahrerin des Beklagten zu 1. in dessen bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW des Typs Opel Kadett C, amtliches Kennzeichen. Der Beklagte zu 1. befuhr ..., dabei kam der PKW auf Grund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab, schleuderte auf den dortigen Grünstreifen und prallte gegen einen Straßenbaum. Durch den Unfall erlitt die mit dem Sicherheitsgurt angeschnallte Klägerin schwere Verletzungen.

Die volle Haftung der Beklagten für die von der Klägerin erlittenen Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin war nach dem Unfall im Fahrzeug eingeklemmt. Sie konnte erst durch den Einsatz der Rettungsschere der Feuerwehr aus dem Wagen befreit werden. Die Verletzungen waren so schwer, daß die Klägerin in Lebensgefahr schwebte. Sie wurde zunächst in das Marienhospital gebracht und von dort aus in eine Spezialklinik verlegt.

Die Klägerin erlitt schwere Mund-, Kiefer- und Gesichtsverletzungen. Die postoperative Diagnose lautete: Jochbeinfraktur rechts, nicht dislozierte Rhinobasisfraktur, Le Fort I-Fraktur beidseits, Unterkieferfraktur paramedian rechts, Luxationsfraktur Collum links, ausgedehnte Gesichtsweichteilverletzungen im Bereich der rechten Augenbraue, des rechten Oberlides, der rechten Wange und der median komplett durchgerissenen Oberlippe, diverse Zahnverluste, -frakturen und -lockerungen im Oberkiefer- und Unterkieferfrontzahnbereich.

Des weiteren erlitt die Klägerin mehrere Knochenbrüche, und zwar eine Ellenbogenfraktur rechts, eine Oberschenkeltrümmerfraktur rechts und eine Kniegelenksfraktur rechts.

Die Klägerin befand sich vom 21.12.1991 bis zum 20.02.1992 in stationärer Behandlung im St. Marienhospital, sowie in den städtischen Kliniken. Daran schloß sich vom 02.03.1992 bis 24.04.1992 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt an. Im Zeitraum vom 03.06. bis 06.06.1992 mußte sich die Klägerin einer weiteren Operation unterziehen. Es wurde Material aus dem rechten Arm entfernt.

In der Zeit vom 12.10.1992 bis zum 21.10.1992 war die Klägerin zur Entfernung von Metall in den Gesichtsknochen und im Kiefer erneut im Krankenhaus. Dabei entstand über dem rechten Auge eine weitere Narbe.

Die Entfernung der Metallteile aus dem Oberschenkel und dem Schienbeinkopf erfolgte im März 1993. Die Klägerin befand sich deshalb vom 08.03. bis 13.03.1993 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Klägerin konnte danach wiederum bis zum 13.04.1993 nur mit Krücken laufen.

Zuletzt wurde die Klägerin stationär in der Fachklinik in der Zeit vom 07.03.1994 bis 16.03.1994 behandelt. Dort wurde eine Korrektur am rechten Orbitaboden vorgenommen. Seit dem 02.09.1993 befand sich die Klägerin in der Fachklinik Hornheide wegen der erlittenen Gesichtsverletzungen in ambulanter Behandlung.

Im Jahre 1994 mußte sich die Klägerin einer umfangreichen zahnärtzlichen Behandlung auf Grund der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Zahn- und Kieferverletzungen unterziehen. Es war eine sogenannte "full-mouth-Rehabilitation" mit aufwendigen prothetischen Maßnahmen erforderlich.

Nach den Gesichtsoperationen sind bei der Klägerin erhebliche Gesichtsnarben zurückgeblieben. Insofern wird auf die Fotos zu Ziff. 1. bis 15 in der Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.

Unter dem 06.04.1993 wurde der Klägerin von ihrem Hausarzt eine bis voraussichtlich März 1994 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am 13.06.1993 wurde die Klägerin von Privatdozent auf Anregung der Beklagten zu 2. mit dem Ergebnis, daß die Klägerin ab dem 01.06.1993 wieder arbeitsfähig war, untersucht. Der auf den 20.09.1993 datierte Untersuchungsbericht ging der Klägerin am 03.11.1993 zu.

Ferner ist der Klägerin eine auf Dauer verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % attestiert worden. Die Gebrauchsfähigkeit ihres rechten Arms ist zu 1/10 eingeschränkt. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines zu 1/7. Mit Bescheid vom 28.06.1993 wurde der Klägerin wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen eine Behinderung von 40 % bescheinigt.

Die Klägerin leidet unter Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Wange, des rechten Auges, der linken Wange, des gesamten Gaumen- und Mundbereiches und im rechten Unterlippenbereich. Hieraus resultieren Kaubeschwerden.

Die Klägerin hat darüber hinaus eine Facialis-Nervenlähmung im Stirnastbereich links. Dies hat zur Folge, daß sich die linke Augenbraue nicht mehr heben läßt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und deren ärztlicher Behandlung wird auf Seite 4 bis 12 der Klageschrift sowie die betreffenden Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hält auf Grund der erlittenen Verletzungen und deren Folgen ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,-- DM für angemessen. Zudem begehrt si...

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