Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 81 HL 543/02, hinterlegten Betrages von 10.453,37 EUR nebst 1/1000 Zinsen pro Monat von 10.450,- EUR seit dem 01.06.2003 an den Kläger zu bewilligen. Wegen der weite-gehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600,- EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Freigabe des hinterlegten Rückkaufswertes einer Direktversicherung auf Grund betrieblicher Altersvorsorge nach Insolvenz des Arbeitgebers.

Der am 06.04.1966 geborene Beklagte war vom 02.01.1992 bis zum 31.03.2002 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma X & N Elektrovertrieb für Handwerk und Industrie GmbH beschäftigt. Zur Absicherung der dem Beklagten zugesagten betrieblichen Altersversorgung schloss die Firma X & N Elektrovertrieb für Handwerk und Industrie GmbH unter dem 14.04.1994 bei der Nebenintervenientin, der EFWL B.M. AG, eine Lebensversicherung für den Beklagten in Form der Direktversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 01.12.1993. Ablauf der Versicherung sollte der 01.12.2025 sein. In dem Versicherungsvertrag wurde Folgendes vereinbart:

"Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

Uns bleibt das Recht vorbehalten,

alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn,

das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden

oder

das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden, .... ."

Die Versicherungsprämien wurden jeweils vom Novembergehalt des Beklagten einbehalten (Verzicht auf Weihnachtsgeld).

Mit Beschluss vom 13.03.2002 hat das Amtsgericht Arnsberg, Az.: 21 IN 80/02, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X & N Elektrovertrieb für Handwerk und Industrie GmbH eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 17.09.2002 kündigte der Kläger die für den Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung bei der Nebenintervenientin. Die Nebenintervenientin lehnte die Kündigung unter dem 17.09.2002 ab. Sie hinterlegte den Rückkaufswert in Höhe von 10.453,37 EUR unter dem 14.02.2003 beim Amtsgericht Köln, Az.: 81 HL 543/02.

Der Kläger behauptet, weder die Gemeinschuldnerin noch die Nebenintervenientin hätten dem Beklagten die Zusicherung gegeben, dass dieser ein uneingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten solle.

Der Kläger ist der Ansicht, der Rückkaufswert stehe der Insolvenzmasse zu. Der Beklagte habe auf Grund des vereinbarten Vorbehalts, unter dem das Bezugsrecht des Beklagten stand, keinen Anspruch auf den hinterlegten Rückkaufswert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 81 HL 543/02, hinterlegten Betrages von 10.453,37 EUR nebst 1/1000 Zinsen pro Monat seit dem 01.06.2003 an den Kläger zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ihm sei im Vorfeld des Vertrages seitens seiner Arbeitgeberin und seitens der Nebenintervenientin zugesichert worden, dass das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich ihm zustehe.

Der Beklagte meint, er sei so zu behandeln, als läge ein vorbehaltlos unwiderrufliches Bezugsrecht vor. Dies sei der übereinstimmende Parteiwille gewesen. Er sei von der Nebenintervenientin falsch beraten worden.

Zudem stehe ihm ein Aussonderungsrecht auf Grund eines Treuhandverhältnisses mit der Versicherungsnehmerin, seiner Arbeitgeberin, zu.

Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.

Die Nebenintervenientin bestreitet, den Beklagten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Vertragsbestimmungen falsch beraten zu haben. Sie ist der Ansicht die im Versicherungsvertrag vereinbarten Vorbehalte verlören im Falle der Insolvenz der Versicherungsnehmerin ihren Sinn und kämen nicht zur Anwendung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht ist sachlich zuständig. Die Parteien streiten um die Freigabe des hinterlegten Rückkaufswertes in Höhe von 10.523,37 EUR. Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes richtet sich bei einer Klage auf Einwilligung in die Herausgabe einer Sache nach § 6 ZPO (vgl. Zöller/Herget, § 6 ZPO Rn.5). Gemäß § 6 ZPO ist auf den Wert der hinterlegten Sache, mithin auf den genannten Betrag von 10.423,37 EUR, abzustellen. Somit ist das Landgericht gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71, 23 Nr.1 GVG sachlich...

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