Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Invaliditätsversicherung aufgrund eines behaupteten erlittenen Knalltraumas mit teilweisem Hörverlust.

Der Kläger unterhält seit dem Jahre 1971 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, unter anderem wurde bei Eintritt einer Invalidität eine Leistung von 305.000,00 DM vereinbart. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) zugrunde.

Mit schriftlicher Schadensmeldung vom 16.02.2000 setzte der Kläger die Beklagte von einem behaupteten Unfallereignis am 01.02.2000 in Kenntnis. Nach dieser Anzeige soll es am vorgenannten Tage gegen 20.30 Uhr zu der Explosion eines Feuerwerkskörpers in unmittelbarer Nähe des Klägers gekommen sein mit der Folge einer Verletzung des Gehörs mit Knalltrauma und einhergehendem Tinnitus. Zu den weiteren Angaben des Klägers in der Schadensmeldung, insbesondere auch zu der dort enthaltenen Frage nach Krankheiten, Gebrechen und Unfällen wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Formular (Blatt 41 d. Gerichtsakte, Anlage K 28) verwiesen.

In der Folge veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch die Städtischen Kliniken E zur Feststellung des Invaliditätsgrades. Die erhobenen Befunde legten für die Beklagte den Verdacht einer Vorschädigung nahe. Vor diesem Hintergrund verlangte sie von dem Kläger - ohne diesem die erstellten Gutachten zur Verfügung zu stellen - eine ergänzende Erklärung dahingehend, ob dieser bereits vor dem 01.02.2000 in HNO-ärztlicher Behandlung gewesen sei, ggfls. unter Angabe des behandelnden Arztes. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 24.06.2002 (Blatt 32 d. Gerichtsakte, Anlage K 20), daß seine "letzte" HNO-Behandlung im Dezember 1993 stattgefunden habe unter Angabe des behandelnden Arztes und unter Hinzufügung der ärztlichen Bescheinigung des Arztes Dr. U2 (Blatt 33 d. Gerichtsakte, Anlage K 21). Da die in 1993, wohl unstreitig folgenlos abgeheilte, Mittelohrentzündung in der Unfallanzeige vom 16.02.2000 von dem Kläger nicht aufgeführt worden war, erbat die Beklagte zunächst unter dem 01.07.2002 eine Erklärung für diese Auslassung; der Kläger verwies mit seinem Schreiben vom 05.07.2002 auf die nicht vorhandenen Spätfolgen und seine Einschätzung, daß demgemäß keine Krankheit pp. vorgelegen habe. Tatsächlich befand sich der Kläger darüber hinaus bereits 1987 in HNO-ärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. U2, der zum damaligen Zeitpunkt eine Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine Hochtonschwerhörigkeit links diagnostizierte. Nachdem der Beklagten dieser Umstand aufgrund ihrer eigenen Anfrage bei Herrn Dr. U2 bekannt geworden war, berief sie sich mit Schreiben vom 27.09.2002 letztlich auf eine Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers.

Der Kläger behauptet, am 01.02.2000 habe er tatsächlich ein Lärmtrauma durch eine Feuerwerksexplosion erlitten mit einer dauerhaften erheblichen Hörminderung beidseitig. Ein Vorschaden sei nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei auch die Erkrankung aus 1987 vollständig ausgeheilt. Zu der ihm vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung behauptet er, die Behandlungen aus 1987 und 1993 seien ihm nicht mehr im Gedächtnis gewesen, auch Herr Dr. U2 habe aufgrund seiner Nachfrage nach der "letzten" HNO-Behandlung lediglich die Behandlung aus 1993 mitgeteilt.

Er ist im übrigen der Ansicht, eine Obliegenheitsverletzung könne ihm aufgrund des Schadensformulars der Beklagten und des dort vorhandenen nur geringen Raumes für die Angabe von Krankheiten pp. nicht vorgeworfen werden.

Da dem Kläger zuvor die erstellten Gutachtungen durch die Beklagte nicht zur Verfügung gestellt worden waren, hat dieser zunächst lediglich Klage auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten erhoben, später hilfsweise die Erhebung einer Stufenklage angekündigt, gerichtet zunächst auf Einsicht in die erstellten Gutachten, um sodann nach dem in den Gutachten feststellten Grad der Hörminderung die geschuldete Invaliditätsentschädigung berechnen und einklagen zu können. Nach Vorlage der Gutachten durch die Beklagte hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2003 den Feststellungsantrag zurückgenommen und den Einsichtsantrag in Übereinstimmung mit der Beklagten für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das Unfallereignis mit Nichtwissen und unfallbedingte Verletzungen auf Seiten des Klägers, schließlich beruft sie sich weiterhin auf ihre Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genom...

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