Verfahrensgang

AG Soest (Beschluss vom 18.06.1997; Aktenzeichen 5 b VIII R 1300)

 

Tenor

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch am 20. 05. 1998 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27.06.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18.06.1997 aufgehoben, soweit der Beteiligten zu 2) als Kindesmutter durch diesen Beschluß die Vermögenssorge über das beteiligte Kind zu 1) entzogen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18.06.1997, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen wegen das zugrundeliegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, ist der Beteiligten zu 2), welche die Kindesmutter des beteiligten Kindes zu 1) ist, die elterliche Sorge für das beteiligte Kind zu 1) entzogen und auf das beteiligte Amt zu 4) übertragen worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer konkreten Krankheitssituation -sie leidet seit ca. 10 Jahren unter einer chronischen psychischen Erkrankung mit verschiedenen Diagnosen- sorgerechtungeeignet sei. Auf Dauer sei zu befürchten, dass die Beteiligte zu 2) die notwendige Fürsorge und Erziehung ihrer Tochter nicht gewährleisten könne, dass sie entweder Kontrollen seitens des Jugendamtes unterbinden oder diese als derartige Belastung empfinden werde, dass mit einem weiteren Krankheitsschub zu rechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschlussinhalt (Bl. 92-96 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer durch Schriftsatz vom 27. 06. 1997 eingelegten Beschwerde, mit der sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihr die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1) zurück zu übertragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei sehr wohl in der Lage, ihre Tochter zu erziehen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit ihrer Entlassung aus den Westf. Kliniken für Psychiatrie bis jetzt stetig gebessert und sei derzeit als stabil zu bezeichnen. Die Gefahr eines erneuten Krankheitsausbruches sei bei ständiger psychiatrischer Betreuung und Einnahme der ihr verordneten Medikamente nicht gegeben bzw. als gering zu bezeichnen. Sie, die Kindesmutter, habe alles ihrerseits Erforderliche getan, um eine kontinuierliche nervenärztliche und psychologische Betreuung zu gewährleisten. So befinde sie sich in nervenärztlicher Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H… und psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. Q… Hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätzen verwiesen.

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 08.10.1997 hat die Kammer ein fachpsychologisches Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. Richard-Kopa zu der Frage eingeholt, ob sich aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen bei der Beteiligten zu 2) und der Weiterentwicklung des beteiligten Kindes zu 1) eine vom Erstgutachten der Sachverständigen vom 12. 05. 1997 abweichende Beurteilung der damaligen Beweisfrage, ob es aus psychologischer Sicht wegen Versagens der Kindesmutter erforderlich sei, zur Abwehr von Gefahren für das Kind die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes der Mutter zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychologische Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Richard-Kopa vom 09. 03. 1998 (Bl. 180-219 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat die Kammer die Beteiligten zu 2) bis 5) angehört.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 18. 06. 1997 ist insoweit begründet, als durch diesen Beschluß der Beteiligten zu 2) auch die Vermögenssorge betreffend das beteiligte Kind zu 1) entzogen worden ist, während sie hinsichtlich der Entziehung des Personensorgerechts keinen Erfolg hat.

Die Voraussetzungen, unter welchen gemäß §§ 1666 Abs. 3, 1667 Abs. 5 BGB das Vermögenssorgerecht entzogen werden kann, liegen nicht vor.

Gem. § 1667 Abs. 5 BGB kommt die Entziehung der Vermögenssorge in Betracht, wenn das erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindesvermögens durch einen Elternteil abzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Gem. § 1666 Abs. 3 BGB kann das Gericht einem Elternteil die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhaltes verletzt hat und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Auch diese Voraussetzungen liegen nach dem Akteninhalt ersichtlich nicht vor. Danach war der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Soest hinsichtlich der Entziehung des Vermögenssorgerechts aufzuheben.

III.

Soweit durch den angefochtenen Beschluß der Beteiligten zu 2) das...

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