Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Feuchtigkeitsschäden, die alleine im Einflußbereich des Mieters ihre Ursache haben, ist eine Mietminderung ausgeschlossen, wenn es dem Mieter zuzumuten ist, durch sein Wohnverhalten der Entstehung von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. Welche Maßnahmen dem Mieter zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden zuzumuten sind, ist eine Frage des Einzelfalles.

 

Orientierungssatz

Zitierung: vergleiche OLG Celle, 1984-07-19, 2 UH 1/84, WuM 1985, 9.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen - 5 a C 536/88 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten für die Zeit von Juli 1988 bis September 1990 Zahlung des Mietzinses in voller Höhe, mithin insgesamt noch einen Betrag von 3.743,22 DM verlangen, § 535 BGB.

Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, die Miete sei gemäß § 537 Absatz 1 BGB in Höhe von 20 % gemindert.

Zwar ist durch die aufgetretene Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung in dem zur Zeit als Elternschlafzimmer genutzten Raum der Mietwohnung im Laufe der Mietzeit ein Fehler der Mietsache entstanden. Spak- oder Stockflecken als Folge sich niederschlagender Luftfeuchtigkeit in der Mietwohnung sind ein Fehler der Mietsache im Sinne von § 537 Absatz 1 BGB (OLG Celle, WM 1985, 9, 11). Die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden stellen im vorliegenden Fall unstreitig keine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit nach § 537 Absatz 1 Satz 2 BGB dar.

Trotz des Vorliegens eines Fehlers im Sinne von § 537 Absatz 1 BGB ist jedoch eine Minderung der Miete im Sinne von § 537 Absatz 1 BGB ausgeschlossen. Denn aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß Ursache für die Feuchtigkeitsschäden nicht ein mangelhafter baulicher Zustand der Mietwohnung ist. Der Sachverständige Peitz hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß bauliche Mängel nicht vorliegen, daß vielmehr der Wärmeschutz der fraglichen Wand ausreichend ist und die geltenden Mindestwerte nach der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Norm um ein Vielfaches überschritten sind. Ursache für den Feuchtigkeitsschaden ist nach den Wärmebrückenmessungen des Sachverständigen der Umstand, daß die Beklagten vor der linken Außenwand einen fest auf dem Boden stehenden Kleiderschrank aufgestellt haben, der den erforderlichen Luftaustausch zwischen Raumluft und Wandoberfläche verhindert. Gegen diese Feststellungen des Sachverständigen wenden sich die Beklagten nicht.

Ist mithin davon auszugehen, daß die Feuchtigkeit nicht durch das Außenmauerwerk in die Wohnung der Beklagten dringt, so liegt es alleine in deren Einflußbereich, der Entstehung von Feuchtigkeitsflecken durch entsprechendes Wohnverhalten entgegenzuwirken, um die Feuchtigkeitsbelastung der Wohnung in Grenzen zu halten (OLG Celle, a. a. O.). Sie sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Wohnbedürfnisse und -gewohnheiten ihrer Familie, also die Art und Intensität der Nutzung, auf die Beschaffenheit der Mietwohnung abzustellen (OLG Celle, a. a. O.). Welche Maßnahmen dem Mieter zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden noch zuzumuten sind, ist eine Frage des Einzelfalles (Kraemer, in Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, III, 949; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II, 645). Nach Überzeugung der Kammer war es den Beklagten im vorliegenden Fall zuzumuten, ihre Wohngewohnheiten so einzurichten, daß die Bildung von Schimmel hätte verhindert werden können. Sie können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Aufstellen des Kleiderschrankes im Schlafzimmer entspreche dem üblichen und bestimmungsgemäßen Wohngebrauch. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang grundsätzlich das Aufstellen eines Kleiderschrankes im Schlafzimmer zum üblichen und bestimmungsgemäßen Wohngebrauch zählt. Zu berücksichtigen sind die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Kleiderschrank an der Außenwand des Schlafzimmers aufgestellt ist. Hinzu kommt, daß es sich um einen großräumigen Kleiderschrank handelt, der bodenbündig abschließt. Nach Überzeugung der Kammer sind die Beklagten unter Berücksichtigung dieser Umstände im konkreten Fall gehalten, zur Vermeidung von Schimmelbildung und Feuchtigkeitsschäden einen solchen großräumigen bodenbündig abschließenden Kleiderschrank nicht an der Außenwand der Wohnung sondern an einer anderen dazu geeigneten Stelle der Wohnung aufzustellen. Dies ist einem Mieter zuzumuten (vgl. Kraemer, in Bug-Treier, a. a. O.). Wenn eine Möglichkeit, den Kleiderschrank an anderer Stelle der Wohnung aufzustellen, nicht bestehen sollte, wäre es den Beklagten nach Überzeugung der Kammer auch zuzum...

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