Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage hinsichtlich des Rechtes zur Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden

 

Orientierungssatz

1. Eine Vorlage, die die Frage enthält, ob der Mieter einer Wohnung wegen der in der Wohnung infolge Kondensation auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen (Spakflecken) gemäß BGB § 537 Abs 1 S 1 zur Minderung des Mietzinses berechtigt ist, wenn die Konstruktion des Gebäudes zwar den während der Bauzeit geltenden Mindestanforderungen zum Wärmeschutz gemäß DIN 4108 entspricht, die derzeit geforderten Wärmedämmwerte aber nicht erreicht werden, so daß sich die Luftfeuchtigkeit an den kältesten Wandstellen und Deckenstellen niederschlägt und dies nur durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten der Wohnung und verstärktes Heizen verhindert werden kann, ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. Eine solche Frage ist Tatfrage und kann wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen nicht abstrakt beurteilt werden.

2. Dasselbe gilt für eine Beweislastfrage, die auf eine ordnungsgemäße Errichtung des Hauses oder auf einen Baumangel abstellt.

 

Normenkette

BGB § 537 Abs. 1 S. 1; MietRÄndG 3 Art. 3 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 15.12.1983; Aktenzeichen 1 S 263/83)

 

Tatbestand

In der von den Beklagten gemieteten Wohnung der Klägerin sind in mehreren Zimmern sogenannte Spakflecken (Stockflecken-Pilzbefall durch Luftfeuchtigkeit) aufgetreten. Die Beklagten haben deshalb für die Zeit von Februar bis August 1982 die Miete um monatlich 150,– DM gemindert. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung dieses rückständigen Teils der Miete.

Die Parteien streiten um die Ursache der Spakfleckenbildung. Die Klägerin behauptet, der Stockfleckenbefall sei auf ein falsches Wohnverhalten der Beklagten zurückzuführen. Diese hätten es unterlassen, durch regelmäßige gründliche Lüftung den Feuchtigkeitsgehalt der Raumluft zu vermindern, um das Niederschlagen von Luftfeuchtigkeit an den kältesten Stellen der Räume der Mietwohnung zu verhindern, denn hierdurch seien die Stockflecken aufgetreten.

Die Beklagten behaupten hingegen, der Stockfleckenbefall sei auf bauliche Mängel des Wohngebäudes zurückzuführen. Die Außenwände der Wohnung hätten weder bei Errichtung des Gebäudes den seinerzeit geltenden Vorschriften über die Wärmedämmung entsprochen noch entsprächen sie den für den Zeitraum der Mietminderung geltenden verschärften Wärmedämmvorschriften.

Das AG hat die Beklagten nach Beweiserhebung antragsgemäß verurteilt. Es ist dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der es ausgeschlossen hat, daß die für die Stockflecken ursächliche Feuchtigkeit von außen her durch das Mauerwerk in die Wohnung eingedrungen ist. Ursächlich für die Stockfleckenbildung sei eine Kondenswasserbildung aus der Luftfeuchtigkeit innerhalb der Räume an den jeweils kältesten Wandflächen und Deckenflächen. Das AG hat das Ergebnis der Begutachtung dahin gewürdigt, daß die Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis für ihre Behauptung nicht geführt hätten, die Stockfleckenbildung beruhe lediglich auf einer im Vergleich zu den heutigen Regeln zu geringen Wärmedämmung an der Betonaufkantung im Traufbereich.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie sind der Auffassung, daß sie einen Anspruch auf Überlassung einer Mietwohnung hätten, die mit üblichen normalen Lüftungsgewohnheiten und Heizgewohnheiten bewohnbar sei, zumal die gestiegenen Energiekosten ein sparsames Heizen nahelegten. Wenn die Klägerin den nach heutigen Maßstäben und Erkenntnissen mangelhaften Zustand der Außenisolierung der Wohnung schon nicht beseitige, dann müsse sie sich eine Mietminderung wegen der aufgetretenen Mängel gefallen lassen.

Die Klägerin tritt dieser Auffassung entgegen. Sie bestreitet insbesondere, daß sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes als zum Zeitpunkt der Mietminderung die jeweils geltenden Wärmedämmvorschriften nicht eingehalten worden seien. Die einzige auch nur mögliche Schwachstelle des in einem schmalen Bereich von 8 bis 10 cm nicht geschützten Betonwiderlagers im Wohnzimmer habe die an verschiedenen Orten auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen nicht beeinflußt. Die Stockfleckenbildung beruhe mithin allein auf dem Fehlgebrauch des Mietgegenstandes durch die Beklagten.

Das LG hat die Sache dem Senat zur Beantwortung der folgenden Rechtsfragen vorgelegt:

  1. Ist der Mieter einer Wohnung wegen der in der Wohnung infolge Kondensation auftretenden Feuchtigkeitserscheinungen (Spakflecken) gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn die Konstruktion des Gebäudes zwar den während der Bauzeit geltenden Mindestanforderungen zum Wärmeschutz gemäß der DIN 4108 entspricht, die derzeit geforderten Wärmedämmwerte aber nicht erreicht werden, so daß sich die Luftfeuchtigkeit an den kältesten Wandstellen und Deckenstellen niederschlägt und dies nur durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten der Wohnung und verstärktes Heizen verh...

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