Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 24 U 51/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber der Firma ansässigen Immobilienverwaltung. Die Kläger sind afrikanischer Herkunft und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie vereinbarten mit einer Mitarbeiterin der Firma den 06.09.2006 um 12.00 Uhr einen Besichtigungstermin für eine 3-Zimmer-Wohnung in einem vom Beklagten verwalteten Mehrfamilienhaus, Aachen. Vor Ort empfing, sie die Hausmeisterin des Mehrfamilienhauses, den Besichtigungstermin durchführen sollte. Die Hausmeisterin steht in keinem Angestelltenverhältnis zum Beklagten. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger wandten sich in der Folge an das Antidiskriminierungsbüro (ADB) Aachen, das ein sog. Testingverfahren durchführte. Mit Schreiben vom 15.09.2006 wandte sich das ADB Aachen im Auftrag der Kläger an den Beklagten und erhob dem Grunde nach Ansprüche für die Kläger. Der Beklagte wies Ansprüche mit Schreiben vom 29.09.2006 zurück.

Mit Schreiben vom 27.05.2008 forderten die Kläger den Beklagten auf, die ladungsfähige Anschrift der Wohnungseigentümer herauszugeben.

Die Kläger verfolgen mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Erstattung Ihrer Fahrtkosten zum Besichtigungstermin und zum Beratungstermin beim ADB Aachen i.H.v. 56,– EUR. Weiter nehmen sie den Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch.

Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte sei passivlegitimiert. Dazu behaupten sie, sei seien davon ausgegangen, dass der Beklagte der Vermieter sei. Sie meinen, der Beklagte hafte auch in seiner Eigenschaft als Vermittler des Vertrags. Sie behaupten, Ihnen sei eine Besichtigung und Anmietung der Wohnung in Aachen, aufgrund ihrer Hautfarbe und afrikanischen Herkunft verweigert worden. Die Hausmeisterin habe unmittelbar nach dem Öffnen der Tür, beim Anblick der afrikanischen Familie, erklärt: „Die Wohnung wird nicht an Neger, äh… Schwarzafrikaner und Türken vermietet.” Auf Nachfrage der Kläger, habe Frau erwidert, dies sei eine Anweisung der Hausverwaltung. Mit derselben Begründung habe sie ihnen außerdem auch die bloße Besichtigung der Räumlichkeiten verweigert. Bei dem unmittelbar darauf folgenden Beschwerdeanruf der Kläger beim Beklagten, habe Frau die Angaben von Frau bestätigt. Außerdem habe sie erklärt, der Eigentümer habe schlechte Erfahrungen mit afrikanischen Mietern gemacht habe und lehne daher eine Vermietung an Afrikaner strikt ab.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.02.2009 behaupten die Kläger, sie hätten die Wohnung gar nicht mieten, sondern zunächst nur besichtigen wollen. Daher seien sie bei dem „Zugang zum Wohnraum” benachteiligt worden.

Die Kläger haben die in der Klageschrift vom 16.07.2008 (Bl. 85 d.A.) formulierten Klageanträge zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2009 (Bl. 160 d.A.) umformuliert.

Die Kläger beantragen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger EUR 56,– nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. mindesten 2.500,– EUR zu zahlen;
  3. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Auskunft über die ladungsfähige Anschrift der Eigentümerinnen und zu geben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt seine Passivlegitimation. Er behauptet, der Kläger habe sich im Telefonat mit seiner Mitarbeiterin nur beschwert, die Hausmeisterin habe ihn beleidigt; dass sie ihn als Mietinteressenten abgelehnt habe, habe er nicht erwähnt. Die Hausmeisterin habe die behauptete Äußerung nicht getätigt. Im Übrigen sei die Herkunft oder Hautfarbe des Mietinteressenten bei der Auswahl der Mieter, die zudem in der Regel der jeweilige Eigentümer der Wohnung treffe, kein Auswahlkriterium. Dies ergebe sich schon daraus, dass –insoweit unstreitig – gerade im streitgegenständlichen Mietobjekt ein großer Anteil der Mieter ausländischer Herkunft sei. Die Hausmeisterin habe keine Befugnisse, Mietinteressenten im Namen des Eigentümers oder der Hausverwaltung abzulehnen. Der Beklagte ist der Ansicht, für etwaige Äußerungen der Hausmeisterin nicht einstehen zu müssen, da er ihr gegenüber kein Direktionsrecht habe. Allenfalls seien Äußerungen der Hausmeisterin dem Wohnungseigentümer zuzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2007, der am 24.08.2007 beim Amtsgericht Aachen eingegangen ist, haben die Kläger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht, nachdem der Rechtsstreit an das La...

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