Rz. 1340
Eine Klausel, wonach der Leasinggeber für eine Nichtlieferung oder verspätete Lieferung durch den Lieferanten insgesamt nicht haftet, ist gem. § 307 BGB unwirksam.[2713] Grund ist die Hauptpflicht des Leasinggebers dem Leasingnehmer die Leasingsache zum Gebrauch zu überlassen.[2714] Ist der Leasingnehmer Unternehmer, so dürfte aber eine Klausel wirksam sein, nach der der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen den Lieferanten abtritt.[2715] Indem er die ihm selbst gegen den Hersteller oder Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Mängelrechte einschließlich des Rücktrittsrechts[2716] endgültig, unbedingt und vorbehaltlos[2717] an den Leasingnehmer abtritt oder diesen ohne Widerrufsvorbehalt zu ihrer Geltendmachung ermächtigt[2718] hat der Leasinggeber im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmern die Möglichkeit, sich von der eigenen Gewährleistungspflicht aus §§ 536 ff. frei zu zeichnen.[2719]
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