40.1

A. Leistungsverweigerungsrechte (§ 309 Nr. 2 BGB)

 

Rz. 1396

In § 309 Nr. 2 BGB wird zum Zwecke der Sicherung von vertraglich vereinbarter Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz) geregelt, dass eine AGB-Klausel, welche ein bestehendes Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners (Nr. 2a) oder ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht (Nr. 2b) einschränkt, grundsätzlich unwirksam ist.

 

Rz. 1397

Durch Aufnahme dieses Klauselverbots soll gewährleistet werden, dass die gesetzlich in § 320 BGB normierten Leistungsverweigerungsrechte bzw. die in § 273 BGB geregelten Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners gewahrt werden und die gemeinsamen Interessen der Vertragsparteien bei der Durchführung des Vertrags in einem angemessenen Ausgleich stehen.[2852]

[2852] BGH NJW 1975, 165; UBH/Schäfer, § 309 Nr. 2 Rn 1.

I. Anwendbarkeit

 

Rz. 1398

§ 309 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich auf alle vertraglichen Verhältnisse anwendbar und garantiert daher einen umfassenden Schutz vor unzulässigen Ausschlüssen bzw. Einschränkungen von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten. Arbeitsrechtliche Besonderheiten, die vorliegend gemäß § 310 Abs. 4 BGB bei der Anwendung von § 309 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen wären, sind nur schwer vorstellbar.[2853]

[2853] WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 1 f.

II. § 309 Nr. 2a BGB: Ausschluss oder Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten nach § 320 BGB

 

Rz. 1399

In § 309 Nr. 2a BGB wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Ausschluss oder die Einschränkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB mittels einer AGB-Klausel unzulässig ist. Nach herrschender Ansicht gilt dieses Verbot ebenso für die Beschränkung oder den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts nach § 348 S. 2 BGB, welcher auf § 320 BGB verweist.[2854]

 

Rz. 1400

Ebenso wird nach überwiegender Ansicht auch eine analoge Anwendung von § 309 Nr. 2a BGB auf das werkvertragliche Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB vorgenommen.[2855]

 

Rz. 1401

Durch die Regelung des § 309 Nr. 2a BGB soll gewährleistet werden, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien erhalten bleiben und nicht einseitig durch die Verwendung entsprechender Ausschluss- oder Einschränkungstatbestände in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehöhlt werden. Häufigster Anwendungsbereich sind hier die Gewährleistungsrechte im Kauf- und Werkvertrag, die grundsätzlich dazu führen, dass dem Vertragspartner bis zur Behebung der Mängel (z.B. im Wege der Nacherfüllung) ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Diese Rechte dürfen mittels AGB-Klauseln nicht eingeschränkt werden, da ansonsten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass insbesondere Verbraucher davon abgehalten werden, die ihnen gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang geltend zu machen.

 

Rz. 1402

Aus diesem Grund umfasst § 309 Nr. 2a BGB nicht nur den vollständigen Ausschluss von Leistungsverweigerungsrechten, sondern verbietet auch deren Einschränkung, z.B. durch Klauseln, die das Recht des Vertragspartners auf anerkannte Mängel oder die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung[2856] beschränken wollen. Auch solche Klauseln sind gemäß § 309 Nr. 2a BGB unwirksam.[2857]

Ebenso unwirksam sind Klauseln, die es dem Verwender generell erlauben, seine Leistungsfrist bei Nichtzahlung nach hinten zu verschieben. Da eine solche Klausel den Fall etwaig bestehender Leistungsverweigerungsrechte nicht berücksichtigt, kann diese dazu führen, dass Leistungsverweigerungsrechte (faktisch) ausgeschlossen sind.[2858]

 

Rz. 1403

Abzugrenzen von der unzulässigen Beschränkung oder dem unzulässigen Ausschluss von Leistungsverweigerungsrechten sind Klauseln oder sonstige vertragliche Abreden, die eine Vorleistungspflicht eines Vertragspartners statuieren. Eine solche Vorleistungspflicht führt dazu, dass in Bezug auf diese Vorleistung das Äquivalenzprinzip gewahrt ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch solche Vorleistungsklauseln aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln und im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unzulässig sein können.[2859]

[2854] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 2 Rn 2.
[2855] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 14; WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 3; UBH/Schäfer, § 309 Nr. 2 Rn 11.
[2856] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 12.
[2859] BGH NJW 2006, 3134; BGH NJW 2001, 292; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 13; WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 11; UBH/Schäfer, § 309 Nr. 2 Rn 12; vgl. aber auch a.A. BGH NJW 1984, 852 (zu §§ 9, 11 Nr. 2 AGBG) und OLG Karlsruhe v. 19.4.2001 – 4 U 83/00, MittBayNot 2001, 478.

III. § 309 Nr. 2b BGB: Ausschluss oder Einschränkung von Zurückbehaltungsrechten nach § 273 BGB

 

Rz. 1404

§ 309 Nr. 2 BGB erklärt solche Klauseln in einem Vertrag für unwirksam, die ein dem Vertragspartner zustehendes Zurückbehaltungsrecht, welches auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausschließen oder einschränken. Auch hier gilt, dass § 309 Nr. 2 BGB nur insoweit zur Anwendung kommt, als tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht besteht. § 309 Nr. 2 BGB gilt neben dem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB nach herrschender Meinung entsprechend auch für weitere gesetzliche Zurückbehaltungsrecht...

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