Rz. 479

Überragende Bedeutung kommt bei Banken AGB dem Transparenzprinzip zu; die Beschreibung der Rechte und Pflichten des Kunden muss so genau und präzise erfolgen wie möglich. Bei den Schranken der Inhaltskontrolle helfen Abgrenzungen wie Preisbestimmungen (keine Inhaltskontrolle) zu Preisnebenbestimmungen (Inhaltskontrolle möglich) nicht weiter. Die entscheidende Frage ist: Was würde ohne die beanstandete Klausel kraft Gesetzes gelten? Bei Entgeltklauseln kann hier das Ergebnis auch sein, dass die Bank bestimmte Leistungen ohnehin zu erbringen hat und ein (zusätzliches) Entgelt nicht verlangen kann. Nach dem Vertragszweck eines Darlehens wird zumeist auch keine Abschlussgebühr verlangt werden können. Maßstab ist auch eine berechtigte Vertragserwartung: Womit hat der Kunde redlicherweise zu rechnen? Ist die Inhaltskontrolle eröffnet, so sind die Konsequenzen der Klausel nach Vertragszweck und Vertragsnatur vor dem Hintergrund der beiderseitigen Interessen objektiv zu bestimmen. Hier liegt die Rechtsfindung tatsächlich im Verfahren. Es würde jedoch auch nicht schaden, wenn der Gesetzgeber einige Grenzen festschreiben würde, wie dies im Verbraucherkreditrecht geschehen ist.

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