Rz. 1661
Verstöße des Mieters gegen seine Gebrauchspflichten oder vertragswidriges Überschreiten der Gebrauchsrechte kann im Geschäftsraummietrecht mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Das Verbot der Vertragsstrafe aus § 555 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist § 309 Nr. 6 BGB zugunsten eines Unternehmers nicht anwendbar.
Rz. 1662
Die Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes stehen.[3115] Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt vor, wenn die Vertragsstrafe bei einem Zahlungsrückstand anfallen soll, der ohne Verschulden des Mieters angefallen ist.[3116] Unzulässig ist auch ein Vertragsstrafenversprechen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Vertragspartner eine Strafe in Höhe einer Monatsmiete zu zahlen hat, wenn er die fristlose Kündigung des Vertrages verschuldet hat.[3117] Auch eine Vertragsstrafe zur Sicherung einer Betriebspflicht in Höhe von 10 Prozent der Monatsmiete für jeden Tag der Verletzung der Betriebspflicht kann nicht wirksam vereinbart werden.[3118]
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