Rz. 883

Klauseln, die den Erfüllungsort abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmen wollen, sind im nicht-kaufmännischen Verkehr bereits durch § 29 Abs. 2 ZPO unwirksam. Klauseln über den Erfüllungsort sind unter Kaufleuten nach § 38 Abs. 1 ZPO, § 269 BGB grundsätzlich zulässig. Unwirksam sind die Klauseln nach § 307 BGB lediglich dann, wenn der Erfüllungsort ohne unmittelbaren Bezug zu dem Handelsgeschäft ist, so die Vereinbarung eines ausländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes, wenn keine Vertragspartei ihren Sitz in diesem Land hat.[1851]

 

Rz. 884

Gerichtsstandsklauseln und Klauseln über den Erfüllungsort sind wertungsmäßig nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.[1852]

 

Rz. 885

Schwierigkeiten bestehen jedoch vielfach darin, den richtigen Erfüllungsort zu bestimmen. So hat der BGH den Erfüllungsort für Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung bei einem Flug von Deutschland außerhalb der EU (von Frankfurt nach New York) am Abflugort festgesetzt (Art. 5 Nr. 1b, 2. Spiegelstrich der EU-ZuständigkeitsVO).[1853]

 

Rz. 886

Der Erfüllungsort der Nachbesserung richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall. Hierzu gehören die Ortsgebundenheit der Kaufsache und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringen würde. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verkaufsgüterkaufrichtlinie muss die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer und Verbraucher möglich sein. Beim Kauf eines Campinganhängers kann der Firmensitz des Verkäufers Erfüllungsort sein, da hier geschultes Fachpersonal und Werkstatttechnik vorhanden ist.[1854] Der Käufer musste den Anhänger daher zum Firmensitz bringen; ohne dies bestand kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

[1851] OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950; AK/Kollmann, § 307 Rn 61.
[1852] UBH/Schmidt, Teil 3 (4) Rn 4.
[1853] BGH v. 18.1.2011 – X ZR 71/10; vgl. auch EuGH v. 25.2.2010, NJW 2010, 1059; BGH v. 19.10.2010 – VIII ZR 34/09; Palandt/Sprau, vor § 631 Rn 17e.

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