Rz. 1912

Gemäß § 67 StBerG und § 51 DVStB müssen selbstständige Steuerberater gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. § 52 DVStB bestimmt als Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall 250.000,00 EUR und als Mindestbetrag für eine vereinbarte Jahreshöchstleistung 1.000.000,00 EUR. Auf der Grundlage dieser Pflichtversicherung können Steuerberater gemäß § 67a StBerG ihre Haftung für fahrlässig verursachte Schäden formularmäßig auf den Betrag von 1.000.000,00 EUR begrenzen, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Rechtsanwälte können ihre Haftung auf diesem Wege nur für einfache Fahrlässigkeit beschränken. Steuerberater können dagegen ihre Haftung formularmäßig auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließen;[3513] dies ist vom Gesetzgeber gewollt. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, die formularmäßige Haftungsbeschränkung auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit zu beschränken. Die Bundesregierung wies diesen Vorschlag zurück mit der Begründung, dass die Pflicht zur Versicherung in Höhe der vierfachen Mindestversicherungssumme eine Abweichung von § 11 Nr. 7 AGB rechtfertige, wonach eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit nicht möglich sei.[3514]

[3513] Ebenso WLP/Stoffels, R 7; Busse, DStR 1995, 660; Reiff, AnwBl 1997, 3; a.A. UBH/Hensen (10. Aufl.), Anh. § 310 Rn 818, der eine Haftungsbegrenzung auch für grobe Fahrlässigkeit bei wesentlichen Vertragspflichten für unwirksam hält.
[3514] BT-Drucks 12/6753, 29 u. 33.

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