Rz. 619

Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen.[1240] Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls nach Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages sowie den Umständen seines Zustandekommens.[1241] Abzustellen ist auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages in seinen einzelnen Bestimmungen und insbesondere darauf, welcher Spielraum dem Gastwirt zur selbstständigen und flexiblen Unternehmensführung verbleibt.[1242]

 

Rz. 620

Im Rahmen der Abwägung sind der Zweck und der Gesamtcharakter des jeweiligen Vertrages zu berücksichtigen.[1243] Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten.[1244] Zu betrachten ist die Laufzeit der Getränkebezugsverpflichtung einschließlich etwaiger verlängernder Nachträge[1245] sowie etwaiger zurechenbarer Anschlussbindungen.[1246] Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts.[1247]

[1241] BGH, Urt. v. 27.2.1985 – VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693; BGH, Urt. v. 2.12.1992 – VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532; BGH, Urt. v. 25.4.2001 – VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279 = NJW 2001, 2331.
[1243] BGH, Urt. v. 27.2.1985 – VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693; BGH, Urt. v. 2.12.1992 – VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532.
[1245] OLG Frankfurt/M., Urt. v. 30.11.2000 – 16 U 230/99, BeckRS 2014, 10153, BGH, VIII ZR 5/01, Revisionsrücknahme nach Nichtannahmebeschluss, der ausnahmsweise begründet worden ist.
[1246] OLG Frankfurt/M., Urt. v. 30.11.2000 – 16 U 230/99, BeckRS 2014, 10153, BGH, VIII ZR 5/01, Revisionsrücknahme; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2004 – VI-U (Kart) 41/03, BeckRS 2005, 06685.

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