Rz. 1027
Unter dem Gerichtsstand wird grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte verstanden.[2105] Die örtliche Zuständigkeit wird durch gesetzliche Regelungen bestimmt, wobei stets auf die Person abzustellen ist, die verklagt wird. Für Zivilprozesse bestimmt § 12 ZPO, dass das Gericht, bei der eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig ist, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Den allgemeinen Gerichtsstand von natürlichen Personen bestimmt § 13 ZPO: sie sind am Gericht ihres Wohnsitzes zu verklagen, juristische Personen haben gemäß § 17 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz, sie sind am dortigen Gericht zu verklagen.[2106] Den gesetzlichen Regelungen des Gerichtstands liegen nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, es handelt sich vielmehr um Regelungen mit erheblichem Gerechtigkeitsgehalt, die einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts enthalten.[2107] Der Kläger kann Zeitpunkt und Art des "Angriffs" bestimmen. Dem Beklagten ist es daher nicht zuzumuten, den ihm unter Umständen aufgezwungenen Prozess unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Ort führen zu müssen.[2108]
Rz. 1028
Vereinbarungen über den Gerichtsstand haben daher große praktische Bedeutung. Um die Interessen der Beklagten zu schützen, schränken die gesetzlichen Regelungen die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ein. So bestimmt § 38 Abs. 1 ZPO, dass nur Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen vorprozessual Gerichtsstandsvereinbarungen treffen können; in gleicher Weise wird die Möglichkeit zuständigkeitsbegründender Vereinbarungen über den Erfüllungsort durch § 29 Abs. 2 ZPO begrenzt. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den Bestimmungen über die ausschließlichen Gerichtsstände, etwa § 29a (Miet- und Pachtverhältnisse über Räume), § 29c Abs. 1 S. 2 (Haustürgeschäfte) und § 689 Abs. 2 ZPO (Mahnverfahren) sowie § 26 FernUSG (Fernunterrichtsverträge) oder § 215 Abs. 1 S. 2 VVG (Versicherungsverträge). Bei internationalen Sachverhalten sind neben § 38 Abs. 2 ZPO insbesondere Art. 25 EuGVVO[2109] und auch Art. 23 des Lugano-Übereinkommens von 2007 zu beachten.
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