Rz. 541

Leistungsänderungen erweisen sich als unzulässig, wenn sie etwa ein Recht zugunsten des Bauherrn zur Reduzierung des Leistungsumfangs bei entsprechender Kürzung des Entgelts vorsehen, damit aber die Rechte aus § 649 S. 2 BGB – Ersatz des entgangenen Gewinns und Aufwendungsersatz – ausschließen.[1052] Sie geben damit dem Bauherrn als Verwender die Möglichkeit, sich jederzeit und ohne festgelegten Grund vom Vertrag zu lösen.[1053] Es ist allerdings gerade wegen der Anrechnung ersparter Aufwendungen in § 649 S. 2 BGB zulässig, in AGB einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns auszuschließen, wenn ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird.[1054] Der Leistungsumfang wird unzulässig erweitert, wenn der Unternehmer formularmäßig mit ungewöhnlichen Zusatzleistungen, wie etwa der kostenlosen und zeitlich unbegrenzten Gerüstvorhaltung für andere Gewerke, belastet wird.[1055] Dies widerspricht dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung der §§ 320 ff. BGB, indem eine Partei zu einer völlig unbestimmten Leistung verpflichtet wird, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.[1056] Ebenso unzulässig sind Klauseln, nach denen der Unternehmer nicht beauftragte, aber zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen notwendige Arbeiten ohne besondere Vergütung zu erbringen hat.[1057]

 

Rz. 542

Die Zulässigkeit von Klauseln, die bei einem vereinbarten Festpreis Nachforderungen jeglicher Art per se ausschließen oder nur bei schriftlichem Nachtrags- oder Zusatzauftrag zulassen, scheitert daran, dass damit auch unzulässigerweise die Vergütung für Zusatzarbeiten bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche oder solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen sind.[1058] Unwirksam sind auch Klauseln, nach denen jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen.[1059]

[1052] Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.8.1.2. b); Markus/Kaiser/Kapellmann/Kapellmann, Rn 492; WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 193, B 194.
[1053] OLG München, Urt. v. 3.11.1983 – 6 U 1390/83, Rn 28, BB 1984, 1386, 1387.
[1054] Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.8.1.2. a); OLG Koblenz NJW-RR 1992, 850, 851; siehe auch Werner/Pastor/Werner, Rn 1723.
[1055] UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 11; Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.2.1.3.1.4. b), Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 240; Werner/Pastor/Werner, Rn 1448; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 75; OLG München NJW-RR 1987, 661, 662.
[1057] Werner/Pastor/Werner, Rn 1486.
[1058] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 255; UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 11; BGH NJW 2004, 502, 504; BGH NJW-RR 1997, 1513.
[1059] WLP/Dammann, Bauvertrag Rn B 195, BGH NJW 2004, 502, 504; BGH NJW-RR 2005, 246.

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