Rz. 541
Leistungsänderungen erweisen sich als unzulässig, wenn sie etwa ein Recht zugunsten des Bauherrn zur Reduzierung des Leistungsumfangs bei entsprechender Kürzung des Entgelts vorsehen, damit aber die Rechte aus § 649 S. 2 BGB – Ersatz des entgangenen Gewinns und Aufwendungsersatz – ausschließen.[1052] Sie geben damit dem Bauherrn als Verwender die Möglichkeit, sich jederzeit und ohne festgelegten Grund vom Vertrag zu lösen.[1053] Es ist allerdings gerade wegen der Anrechnung ersparter Aufwendungen in § 649 S. 2 BGB zulässig, in AGB einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns auszuschließen, wenn ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird.[1054] Der Leistungsumfang wird unzulässig erweitert, wenn der Unternehmer formularmäßig mit ungewöhnlichen Zusatzleistungen, wie etwa der kostenlosen und zeitlich unbegrenzten Gerüstvorhaltung für andere Gewerke, belastet wird.[1055] Dies widerspricht dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung der §§ 320 ff. BGB, indem eine Partei zu einer völlig unbestimmten Leistung verpflichtet wird, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.[1056] Ebenso unzulässig sind Klauseln, nach denen der Unternehmer nicht beauftragte, aber zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen notwendige Arbeiten ohne besondere Vergütung zu erbringen hat.[1057]
Rz. 542
Die Zulässigkeit von Klauseln, die bei einem vereinbarten Festpreis Nachforderungen jeglicher Art per se ausschließen oder nur bei schriftlichem Nachtrags- oder Zusatzauftrag zulassen, scheitert daran, dass damit auch unzulässigerweise die Vergütung für Zusatzarbeiten bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche oder solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen sind.[1058] Unwirksam sind auch Klauseln, nach denen jegliche Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz- und Nachtragsaufträgen des Auftraggebers beruhen.[1059]
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