Verfahrensgang

LG München I

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.1989; Aktenzeichen VII ZR 89/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche berufsständische Körperschaft zur Förderung der gewerblichen Interessen der Bauindustrie. Die Beklagte befaßt sich mit der Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Sie erteilt hierfür Aufträge zur Erbringung von Bauleistungen an Bauhandwerker, wobei sie ihren Aufträgen "Technische Vorbemerkungen für Rohbauarbeiten" und "Vertragsbedingungen für Bauleistungen" zugrunde legt.

In den "Technischen Vorbemerkungen für Rohbauarbeiten" wird festgehalten, daß folgende besondere Leistungen zu den Vertragsleistungen gehören und nicht gesondert vergütet werden:

...

b) Herausschaffen, aufladen und abfahren des Bauschuttes anderer Unternehmer ...

d) Gestellung, Vorhaltung - auch länger als 3 Wochen über die eigene Benutzungsdauer hinaus - sowie ggf. erforderliche Umbauten aller erforderlichen Gerüste, auch für andere Gewerke (z.B. Zimmerer, Dachdecker und Spengler), auch in einer Arbeitshöhe von mehr als 2,00 m über Gelände bzw. Oberkante Fußboden, sowie das Vorhalten der Abdeckungen und Umwehrungen für diese Zeit. Abbau erst nach schriftl. Genehmigung des Bauleiters der ...

f) Vorhaltungs- und Stillegungskosten der Baustelleneinrichtung incl. Maschinenpark, gleich welchen Grundes ...

h) Herstellen und Schließen aller Aussparungen und Schlitze in Fundamenten, Wänden, Decken usw. nach Plan und Angaben des Bauleiters einschl. aller erforderlichen Stemm- und Brecharbeiten ...

i) Besensaubere Reinigung des Hauses vor Schlüsselübergabe und auch vor Werbemaßnahmen (Hausbesichtigung). Nach Abschluß der Arbeiten sind die Gehsteige, Straßenflächen und das Grundstück wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen ...

k) Alle von Baubeginn bis zur Übergabe des Hauses an den ...-Kunden entstehende Energie-, Wasser- und Kanalbenutzungskosten ...

Die von der Beklagten verwendeten "Vertragsbedingungen für Bauleistungen" enthalten im "Teil B - Allgemeine Vertragsbestimmungen" unter Nummer 8 zu "Abnahme und Gewährleistung" folgende Klauseln:

Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die ... die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentums - an den bzw. die Kunden der ... erfolgt, es sei denn, daß eine solche Abnahme nicht binnen 6 Monaten seit Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist und der AN schriftlich die Abnahme seines Gewerkes von ... verlangt ...

Für die Gewährleistung gilt VOB/B/Paragraph 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre.

Die Nummer 11 (Zahlungsbedingungen) und die Nummer 12 (Kündigung) der "Vertragsbedingungen" der Beklagten enthalten die Klauseln:

Die Zahlungen werden fällig, wenn die von ... bereits vorgedruckten Zahlungsabforderungen vom AN nach Erreichen des jeweils entsprechenden Leistungsstandes an die ...-Zweigstelle geschickt wurden und der zuständige ...-Bauleiter diese auf Richtigkeit überprüft und sie zur weiteren Bearbeitung und Zahlung an die ...-Hauptverwaltung weitergeleitet hat.

Die Auszahlung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs der Zahlungsabforderung in der zuständigen ...- Zweigstelle ...

Erfolgt die Kündigung, weil das Bauvorhaben mangels Erteilung der Baugenehmigung oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Kunden nicht begonnen oder fortgeführt werden kann, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des AN auf die bis dahin erbrachten Leistungen. ...

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der aufgeführten oder inhaltsgleicher Klauseln bei Verträgen über die Herstellung von Bauleistungen. Das Landgericht München I hat durch Endurteil vom 19.6.1986 dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 19.6.1986 hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die "Technischen Vorbemerkungen für Rohbauarbeiten" enthielten reine Leistungsbeschreibungen und seien deshalb keine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Im übrigen enthielten alle von der Klägerin beanstandeten Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder der Klägerin. Es sei zu berücksichtigen, daß nach einem Standardzahlungsplan 75 % der Gesamtvergütung nach Rohbaufertigstellung zur Zahlung fällig seien und daß die Mitglieder der Klägerin in der Regel nach einem Zahlungsplan sogar 90 % der vereinbarten Vergütung mit Fertigstellung der Leistung erhalten würden. Verzögerungen von Nachunternehmern gegenüber den Mitgliedsunternehmen der Klägerin habe die Beklagte nicht zu vertreten. Das Risiko der Verlängerung der Gefahrtragungsdauer der Subunternehmer fange die Beklagte dadurch auf, das sie gemäß ihren Vertragsbedingungen für alle Auftragnehmer eine Bauwesenversicherung abschließe. Die Verlängerung der Gewährleistungsdauer durch Hinausschieben der Abnahme sei nicht die Regel, trete höchstens ausnahmsweise ein, denn die Beklagte betreibe keinen Vorratsba...

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