Rz. 1035
Für die Einstufung einer Klausel als überraschend i.S.d. § 305c BGB müssen besondere Umstände vorliegen, etwa wenn ein Kunde an der im Bestellformular für die Eintragung der Käuferdaten vorgesehenen Stelle einen Aufkleber mit großgedruckten Firmendaten anbringt, der im unteren Teil auch noch kleingedruckte Geschäftsbedingungen wie eine Gerichtsstandsklausel zu seinen Gunsten enthält.[2117] Eine unzulässige Überraschung kann auch vorliegen, wenn für beide Parteien ein gemeinsamer gesetzlicher Gerichtsstand besteht und der Verwender einen nicht mit seinem Sitz übereinstimmenden Gerichtsstand wählt und dieser keine Bezüge zu dem Vertrag und seiner Durchführung hat[2118] oder dem Verwender die freie Gerichtswahl eingeräumt werden soll.[2119] Wird formularmäßig deutsches Recht vereinbart, kann die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands gegen § 305c BGB verstoßen.[2120]
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