Rz. 649
Preis- und (Rück-)Vergütungsvereinbarungen sind gemäß § 307 Abs. 3 BGB dem kontrollfreien Bereich zuzuordnen.[1298] Sie unterliegen nicht der Angemessenheitskontrolle, sondern nur dem Transparenzgebot (§§ 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB).[1299] Preisnebenabreden sind demgegenüber einer Inhaltskontrolle zugänglich, wie § 309 Nr. 1 BGB zeigt.
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