Rz. 34

Voraussetzung für eine Kapitalerhöhung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der bei Änderungen des Stammkapitals stets vorliegen muss. Erforderlich ist hierfür aufgrund des satzungsändernden Charakters der Entscheidung eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Gesellschafter, welche wiederum mehr als die Hälfte der gesamten Gesellschafteranzahl ausmachen müssen. Die Änderung muss ins Handelsregister eingetragen werden. In Lettland kann schon bei der Gründung der SIA die Verpflichtung der Gesellschafter, eine Kapitalerhöhung finanzieren zu müssen, in die Satzung mit aufgenommen werden.

 

Rz. 35

Es ist zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung zu unterscheiden. Eine effektive Erhöhung des Stammkapitals erfolgt durch Einlagen der aktuellen oder neuen Gesellschafter. Dabei wird der Nennbetrag der bestehen Anteile erhöht und der fällige Differenzbetrag von den aktuellen Gesellschaftern einbezahlt oder eine neue Zahl von Anteilen an die neuen Gesellschafter ausgegeben. Dieser Weg wird in § 197 Abs. 1 HGB bereits gesetzlich eingeräumt. Bei der nominellen Kapitalerhöhung wird vorhandenes Vermögen in Form von Kapital- oder Gewinnrücklagen in Grund- oder Stammkapital umgewandelt. Hieran können demgemäß nur Altgesellschafter teilnehmen.

 

Rz. 36

Besonderheiten bei einer "kleinen" SIA: Die Form einer "kleinen" SIA wurde als Übergangsform zu einer normalen SIA konzipiert. Auf diese Weise wurde das Institut der obligatorischen Reserve ins Gesetz aufgenommen. Bis zur Kapitalerhöhung bis zum Umfang von 2.800 EUR ist diese SIA verpflichtet, jedes Jahr eine obligatorische Reserve zu bilden, die mindestens 25 % der Reineinnahme des Unternehmers beträgt. Die Reserve dient der Befriedung der Forderung der Gläubiger, sie kann aber auch zur Kapitalerhöhung sowie zur Zahlung von Schadenersatzforderungen verwendet werden. Dividenden dürfen nicht ausbezahlt werden, solange eine Einzahlung in die Reserve nicht vorgenommen wurde. Eine Frist, bis zu der das Kapital einer solchen SIA erhöht sein muss, ist gesetzlich nicht vorgesehen, genauso wenig wie eine Vorschrift, nach der die Gesellschafter zu einer Kapitalerhöhung verpflichtet wären, wenn die Höhe der Reserve 2.800 EUR erreicht hat.

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