Rz. 9

In Lettland gelten das Repräsentationsprinzip[3] und die Regeln über die Erbfolge nach Stämmen. So stellt Art. 405 ZGB klar, dass, solange ein Erbe einer früheren Ordnung seine Annahme der Erbschaft erklärt hat, ein Erbe einer späteren Ordnung nicht zur Erbfolge gelangt.

 

Rz. 10

Nach Art. 404 ZGB sind bei der Erbfolge vier Ordnungen von gesetzlichen Erben zu unterscheiden:

In der ersten Ordnung erben, ohne Rücksicht auf die Nähe des Grades, alle diejenigen Nachkommen des Erblassers, zwischen denen einerseits und dem Erblasser andererseits keine anderen zur Erbfolge berechtigten Nachkommen vorhanden sind.
In der zweiten Ordnung erben die dem Grade nach nächsten Vorfahren des Erblassers sowie die vollbürtigen Geschwister des Erblassers und die Kinder der vor ihm verstorbenen vollbürtigen Geschwister.
In der dritten Ordnung erben die halbbürtigen Geschwister des Erblassers und die Kinder der vor ihm verstorbenen halbbürtigen Geschwister.
In der vierten Ordnung erben die übrigen dem Grade nach nächsten Seitenverwandten, ohne Unterschied der vollen oder halben Geburt.
 

Rz. 11

Nichteheliche Kinder – wenn deren Abstammung festgestellt worden ist, sie legitimiert worden sind oder Brautkinder sind – und adoptierte Kinder stehen den ehelichen Kindern gleich. In der zweiten Ordnung erben die Vorfahren und die Geschwister des Erblassers den Nachlass je zur Hälfte (Art. 414 ZGB).

 

Rz. 12

Adoptivkinder erlangen nach Art. 173 ZGB im Verhältnis zu den Adoptierenden und deren Verwandten die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten in persönlichen sowie vermögensrechtlichen Beziehungen und stehen somit auch in erbrechtlicher Hinsicht leiblichen Abkömmlingen gleich.

[3] Zimmermann, in: Lettlands Zivilgesetzbuch in Einzeldarstellungen, § 45 II 1, S. 287.

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