Rz. 26

Gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 HGB können die Gründer weitere Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen, sofern dadurch gesetzliche Verbote nicht berührt werden. Dies bedeutet, dass Sonderrechte für einzelne Gesellschafter, wie z.B. Mehrfachstimmrechte, oder eine abweichende Gewinnverteilung individuell im Gesellschaftsvertrag innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten festgelegt werden können.

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