Rz. 7

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist gem. Art. 392 ZGB unabhängig von dem zwischen den Ehegatten zu Lebzeiten gewählten Güterstand. Der überlebende Ehegatte erbt mit Kindern bzw. weiteren Abkömmlingen einen Kindeserbteil, erhält aber zumindest ein Viertel (Art. 393 ZGB). Neben Erben der zweiten und dritten Ordnung erbt er die Hälfte des Nachlasses und erhält die Wohnungseinrichtung als "Voraus" (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Neben Erben weiterer Ordnungen wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe (Art. 396 Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 8

Dem überlebenden Ehegatten wird zudem das Recht eingeräumt, einen aufgrund seiner Größe nicht teilbaren Nachlass ungeteilt zu verwalten und zu nutzen. Dieses in Art. 394 ZGB verankerte Recht besteht zumindest, bis erbberechtigte Kinder die Volljährigkeit erlangen, und kann nur unter bestimmten – dort genannten – Voraussetzungen erlöschen oder dem Ehegatten nach Art. 395 ZGB wegen unsachgemäßer Nutzung oder Verwaltung entzogen werden. In einem solchen Fall wird ein besonders für den Verwaltungszweck eingesetzter Pfleger beauftragt.

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