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Das Mitbestimmungsrecht ist zwingend in zwei Fällen vorgesehen: im Falle von Massenentlassungen (§ 106 Arbeitsgesetz, Darba likums) und beim Betriebsübergang[12] (§ 117 Arbeitsgesetz). Das Mitbestimmungsrecht wird durch Gewerkschaften oder Betriebsräte ausgeübt. Betriebsräte können in Betrieben gewählt werden, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 10 Abs. 2 Arbeitsgesetz). Das Mitbestimmungsrecht ist so auszuüben, dass die Effektivität der Arbeitsprozesse im Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

Die Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder ist in Lettland fallend, Streiks sind selten. Streitereien zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden häufig von sogenannten Kommissionen geschlichtet, die von beiden Seiten gewählt werden und als Mediatororgan fungieren.

[12] Für die Folgen für arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse im Fall des Betriebsübergangs siehe Klauberg, Betriebsübergang in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, Länderbericht Lettland, Schriftenreihe Internationales Recht, S. 158–159.

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