Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt nicht, welcher Tarifvertrag gilt, wenn ein Fall der Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität entsteht.

 

Beispiele

Beispiel 1)

Arbeitnehmerin A ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, Arbeitnehmer B ist Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hat mit beiden Gewerkschaften jeweils einen Firmentarifvertrag abgeschlossen.

Es liegt ein Fall der Tarifpluralität vor.

Beispiel 2)

Ein Frisör in Baden-Württemberg kommt auf die Idee, die Kunden gleichzeitig auch gastronomisch zu versorgen. Damit wird sein Geschäft sowohl vom allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Frisörhandwerk in Baden-Württemberg vom 3.5.2005, allgemeinverbindlich seit 30.8.2006, als auch vom allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 18.3.2002, allgemeinverbindlich seit 1.1.2002, erfasst.

Es liegt ein Fall der Tarifkonkurrenz vor.

Beispiel 3)

In einem Firmentarifvertrag mit der Gewerkschaft A ist es dem Pförtner erlaubt, Taschenkontrollen durchzuführen.

  • Arbeitnehmer A ist Mitglied der Gewerkschaft A. Muss er die Taschenkontrolle dulden?
  • Arbeitnehmerin B ist kein Gewerkschaftsmitglied. Muss sie die Taschenkontrolle dulden?
  • Arbeitnehmerin C ist Mitglied der Gewerkschaft C. Auch diese hat mit dem Arbeitgeber einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Dort steht nichts von einer Taschenkontrolle. Muss sie die Taschenkontrolle dulden?

Es geht bei der mit der Gewerkschaft A geregelten Taschenkontrolle um eine betriebsverfassungsrechtliche Frage, weil die Taschenkontrolle ohne Vorhandensein eines Tarifvertrags der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen würde. Deshalb reicht nach § 3 Abs. 2 TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers für eine Geltung der Norm aus.

Also liegt ein Fall der Tarifkonkurrenz vor.

Beispiel 4)

Der Betriebsrat der Firma im obigen Beispiel 3) will erreichen, dass Taschenkontrollen nur im Beisein eines Betriebsratsmitglieds und nur insgesamt fünfmal am Tag durchgeführt werden dürfen.

Hat er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder ist dieses wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach dem Einleitungssatz in § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen?

Auch hier ist, wie oben, ein Fall der Tarifkonkurrenz anzunehmen.

Beispiel 5)

In einem Betrieb hat der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft A einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Die Spartengewerkschaft B will für ihre Mitglieder einen eigenen Tarifvertrag erzwingen. Darf sie zum Streik aufrufen oder gilt die Friedenspflicht?

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