Rz. 43

Die Gesellschafter erhalten durch die Teilnahme an der Gründung der SIA oder dem späteren Erwerb eines Geschäftsanteils Mitgliedschaftsrechte. Hierzu gehören v.a. das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und die Gewinnbeteiligung (§ 186 Abs. 3 HGB). Zu beachten ist, dass nur vollständig gezahlte Einlagen auf Geschäftsanteile das Stimmrecht gewähren (§ 211 Abs. 1 HGB). Vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung gewährt ein Geschäftsanteil immer nur eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Weiterhin sind die Gesellschafter berechtigt, vom Vorstand Informationen über die Gesellschaft zu verlangen. Dieses Recht betrifft sämtliche Dokumente der Gesellschaft, es kann jedoch durch Beschluss der Gesellschafterversammlung beschränkt werden, um Nachteile für die Gesellschaft zu vermeiden (§ 194 Satz 2 HGB). Auf der anderen Seite sieht das Gesetz keine Haftung der Gesellschafter für bösgläubige Verwendung der erhaltenen Informationen bei Verletzung der Interessen der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft vor. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn derartige Informationen als Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden können.

 

Rz. 44

Zu den Pflichten der Gesellschafter zählen die Einlagepflicht in Höhe der jeweils zugeordneten Stammeinlage sowie weitere durch die Satzung oder einen Gesellschafterbeschluss festgelegte Pflichten, wie etwa die Vereinbarung einer Nachschusspflicht.

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