1 Grundlagen

1.1 Überblick

 

Rz. 253

Die GmbH ist als juristische Person Eigentümerin des Unternehmens. Die Gesellschafter sind Eigentümer der Geschäftsanteile an der GmbH. Der dem jeweiligen Gesellschafter zustehende Geschäftsanteil stellt einen Bruchteil des Stammkapitals dar und bezeichnet zugleich seine Mitgliedschaft an der Gesellschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

 

Rz. 254

Die wichtigsten Rechte des Gesellschafters sind:

  • das Recht auf Gewinnbeteiligung und
  • das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.
 

Rz. 255

Die Hauptpflicht des Gesellschafters ist die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Einlage (sogenannte "Stammeinlage") gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Soweit nicht im Gesellschaftsvertrag Sacheinlagen gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG festgesetzt sind, haben die Gesellschafter eine Bareinlage in der entsprechenden Höhe zu erbringen.

1.2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Rz. 256

Damit die Rechte und Pflichten der Gesellschafter begründet werden, bedarf es zunächst des Erwerbs der Mitgliedschaft in der GmbH, d. h. dem Erwerb von mindestens einem Geschäftsanteil. Der Erwerb dieser Mitgliedschaft kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.

 

Rz. 257

Die Mitgliedschaft in einer GmbH entsteht zunächst originär für die Gründungsgesellschafter durch Eintragung der GmbH im Handelsregister.

 

Rz. 258

Des Weiteren kann die Mitgliedschaft derivativ erworben werden durch:

  • Übertragung von Geschäftsanteilen: Die Mitgliedschaft entsteht in diesen Fällen mit der Übertragung als dem sogenannten "dinglichen Rechtsgeschäft" oder "Verfügungsgeschäft", z. B. im Wege eines Vollzugs eines Unternehmenskaufs, im Wege einer Vererbung des Geschäftsanteils oder des Vollzugs einer Schenkung unter Lebenden;
  • Kapitalerhöhung: Die hierbei entstehenden neuen Geschäftsanteile werden durch die mit der Kapitalerhöhung verbundene Übernahme der neuen Anteile erworben;
  • Umwandlung: es entstehen neue, die Mitgliedschaft an einer GmbH begründende Geschäftsanteile, welche den an der Umwandlung beteiligten Gründungs-Gesellschaftern der neuen GmbH zustehen.
  • Pfandverwertung.

2 Rechte des Gesellschafters

2.1 Überblick

 

Rz. 259

Die Rechte eines Gesellschafters lassen sich gruppieren in

  • versammlungsgebundene und nicht versammlungsgebundene Rechte,
  • allgemeine Mitgliedsrechte und Sonderrechte (z. B. das Recht auf einen Gewinnvorab).

2.1.1 Versammlungsgebundene Gesellschafterrechte

 

Rz. 260

An die Gesellschafterversammlung gebunden sind folgende (Verwaltungs-)Rechte eines Gesellschafters:

  • Teilnahmerecht,[1]
  • Stimmrecht,[2]
  • Recht auf Antragstellung,
  • Rede- und Fragerecht,[3]
  • Beschlussbezogenes Informationsrecht.[4]
[1] Dazu unten Rn. 443 ff.
[2] Dazu unten Rn. 528 ff.
[3] Dazu unten Rn. 482, 497 ff.
[4] Dieses Informationsrecht ist unabhängig von § 51a GmbHG und gewährt einen Anspruch der Gesellschaftergesamtheit auf hinreichende Information bzgl. des Beschlussgegenstandes, Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51a Rn. 56.

2.1.2 Rechte außerhalb der Gesellschafterversammlung

 

Rz. 261

Außerhalb der Hauptversammlung stehen dem Gesellschafter Mitverwaltungsrechte, Vermögensrechte und Informationsrechte zu.

 

Rz. 262

Mitverwaltungsrechte des Gesellschafters außerhalb der Gesellschafterversammlung sind insbesondere:

  • Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage,[1]
  • Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,[2]
  • Einberufung einer Gesellschafterversammlung,
  • Ankündigung von Tagesordnungspunkten,
  • Erhebung der Auflösungsklage,
  • Beantragung der Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren.
 

Rz. 263

Als Vermögensrechte stehen dem Gesellschafter zu:

  • Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (§ 29 GmbHG) und am Liquidationserlös (§ 72 GmbHG),
  • Bezugsrecht hinsichtlich neuer Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden.
 

Rz. 264

Des Weiteren hat der Gesellschafter Informationsrechte in Gestaltung des allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechts (§ 51a GmbHG).[3]

[1] Näher unten Rn. 721 ff.
[2] Näher Rn. 688 ff.
[3] Dazu näher im Folgenden.

2.2 Auskunfts- und Einsichtsrecht gem. § 51a GmbHG

2.2.1 Einführung

 

Rz. 265

Ein Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter[1] ist in § 51a GmbHG normiert. Hiernach sind die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG kann der Geschäftsführer Auskunft und Einsicht verweigern. Gem. § 51a Abs. 3 GmbHG kann von diesen Vorschriften im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

 

Rz. 266

Eine aktive Berichtspflicht des Geschäftsführers, wie sie in § 90 AktG für den Vorstand einer AG besteht, ist im GmbH-Recht zwar nicht vorgesehen. Eine Erweiterung des Auskunftsrechts durch die Satzung ist hingegen möglich,[2] so dass z. B. eine Berichtspflicht näher im Gesellschaftsvertrag geregelt werden kann

 

Erhöhtes Informationsinteresse

Wenn ein erhöhtes Informationsinteresse der Gesellschafter besteht, ist zu empfehlen, z. B. quartalsweise Berichtspflichten der Geschäftsführung durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, durch Gesellschafterbeschluss oder im Anstellungsvertrag vorzusehen.[3]

[1] Zum Informationsanspruch bereits ausgeschiedener Gesellschafter s. Werner, GmbHR 201...

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