Im Fall der Tötung einer Person kann ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts nach § 844 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Danach besteht eine Ersatzpflicht des Geschädigten, wenn der Getötete einer dritten Person kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte. Der Anspruch besteht für die mutmaßliche Dauer des Lebens des Getöteten. Anzuknüpfen ist dabei an die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen zum Todeszeitpunkt. Das betrifft in erster Linie Ehegatten (§§ 1360 f. BGB), Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).

Voraussetzung ist wie bei jedem Unterhaltsanspruch auch eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Der Unterhaltsschaden bei einer intakten Ehe kann im Wesentlichen nach den folgenden Kriterien berechnet werden:

  1. Ermittlung des zu Grunde zu legenden Einkommens aller zur Familie gehörenden Personen,
  2. Abzug der fixen Kosten der Lebenshaltung der Familie,
  3. Anrechnung von bestimmten Leistungen und Erträgen der Unterhaltsberechtigten,
  4. Ermittlung des Unterhaltsbedarfs jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten durch Quotierung des verteilbaren Einkommens.

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