Kann der Geschädigte sein Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht nutzen, steht ihm für die entgangenen Nutzungsvorteile eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird regelmäßig eine Nutzungsausfallzeit von 14 Tagen angenommen, in dieser Zeit soll in der Regel eine Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs möglich sein. Bei Fahrzeugen mit Sondereigenschaften (z. B. Rechtslenker, gasbetriebene Fahrzeuge) kann diese Zeit auch länger sein.

Grundsätzlich wird der Nutzungsausfallschaden nach der Nutzungsausfallschadenstabelle von Schwacke (Sanden/Danner/Küppersbusch) bewertet. Dort findet sich für alle Fahrzeuge eine Bewertung des Nutzungsausfalls.

 
Hinweis

Fahrzeugalter beachten

Zu berücksichtigen ist, dass bei Fahrzeugen die älter als 5 Jahre sind, eine Herabstufung des Nutzungsausfalls um eine Gruppe erfolgt, bei einem Alter des Fahrzeugs ab 10 Jahren eine Herabstufung um 2 Gruppen. Fahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind, sind ebenfalls 2 Gruppen niedriger einzustufen bzw. sind im Einzelfall auch lediglich die sog. Vorhaltekosten zu erstatten. Auch diese Kosten ergeben sich aus der o. g. Nutzungsausfalltabelle nach Schwacke.

Die Dauer des Nutzungsausfalls ist durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachzuweisen, aus der sich ergibt, in welchem Zeitraum das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte. Im Fall eines Totalschadens ist regelmäßig eine Ersatzbeschaffung durch Vorlage eines Kaufvertrages/einer Zulassungsbescheinigung nachzuweisen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden kann. Im Fall einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten ohne tatsächlich durchgeführte Reparatur besteht kein Nutzungsausfall und damit auch kein Anspruch.

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