Der Vorteil einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages liegt darin, dass der Mandant dann selbst entscheiden kann, ob er das Fahrzeug überhaupt reparieren lässt oder im unreparierten Zustand weiterbenutzt. Für den Fall eines Folgeschadens ist jedoch der vorhandene Vorschaden entsprechend zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Mandant das Fahrzeug auch in einer freien Werkstatt oder in Eigenregie und unter Hinzukaufen von Ersatzteilen reparieren. Dies dürfte eine kostengünstigere Variante darstellen als eine Reparatur durch eine anerkannte Fachwerkstatt. Der Nachteil der fiktiven Abrechnung besteht darin, dass nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich der Nettobetrag der kalkulieren Reparaturkosten verlangt werden kann; die Umsatzsteuer kann nur dann erstattet verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt. Das bedeutet auch, dass bei einer Reparatur in Eigenregie der Mehrwertsteueranteil für die zugekauften Ersatzteile verlangt werden kann.

Fiktive Abrechnung der kalkulierten Kosten

Bei einer fiktiven Abrechnung richtet sich die Grenze der Erstattungsfähigkeit (Wiederbeschaffungsaufwand oder Wiederbeschaffungswert) nach der Höhe der kalkulierten Reparaturkosten:

  • Beträgt der Fahrzeugschaden (d. h. Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung) mehr als 100 %, aber nicht mehr als 130 % des (nicht um den Restwert gekürzten) Wiederbeschaffungswertes, erfolgt eine Bezahlung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Eine Weiternutzung des Fahrzeugs ist nicht notwendig.
  • Beträgt der Fahrzeugschaden (d. h. Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung) maximal 100 % des (nicht um den Restwert gekürzten) Wiederbeschaffungswertes, ist aber höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), gilt: Ist das Fahrzeug auch nach dem Unfall noch verkehrssicher kann nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte sein Fahrzeug unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Allerdings wird von der Rechtsprechung gefordert, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall auch noch selbst weiter nutzen muss, und zwar in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Schadensereignis (vgl. BGH, Urteil v. 23.5.2006, VI ZR 192/05), um die fiktiven Reparaturkosten maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erhalten. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug im unreparierten Zustand innerhalb der 6-Monats-Frist weiter, können die fiktiven Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangt werden (vgl. BGH, Urteil v. 23.5.2006, VI ZR 192/05).
  • Beträgt der Fahrzeugschaden (d. h. Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung) maximal 100 % des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), sind die Netto-Reparaturkosten unproblematisch zu bezahlen, und zwar bis zur Höhe dieses Wiederbeschaffungsaufwandes.

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