2.1 Aktivlegitimation

Sachschaden

Bei Sachschäden ist grundsätzlich der Eigentümer für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Dieses Eigentum ist häufig im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens nachzuweisen, wenn der Geschädigte bzw. die Versicherung das Eigentum bestreitet. Dabei kann es sein, dass die Vorlage eines Kaufvertrages nicht ausreicht. Es muss dann zu den konkreten Umständen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs nach §§ 929 ff. BGB vorgetragen und dafür Beweis angeboten werden. Im Zweifel sind auch Umstände zur Übergabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel vorzutragen sowie Angaben zur Zahlung des Kaufpreises.

Besonderheiten gelten bei Leasingfahrzeugen, bei denen in der Regel der Leasingnehmer für die Geltendmachung der Ansprüche durch den Leasingvertrag aktivlegitimiert ist. Geht es um den Entzug der Nutzungen für das Fahrzeug (Nutzungsausfallentschädigung), kann auch der Nutzungsberechtigte aktivlegitimiert sein, da das Nutzungsrecht ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt.

Personenschaden

Bei Personenschäden ist nur die verletzte Person selbst aktivlegitimiert. Ausnahmen gelten gem. §§ 844, 845 BGB (Tragung der Beerdigungskosten, Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen und Ansprüche des Dienstleistungsberechtigten).

Gesetzliche Forderungsübergänge

Bedeutsam sind im Rahmen der Aktivlegitimation die gesetzlichen Forderungsübergänge. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Schadensersatz auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Das betrifft insbesondere Heilbehandlungskosten nach dem SGB V, Verdienstausfall und Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, soweit darauf Sozialleistungen erbracht wurden, die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden. Danach ist der Geschädigte bereits dann nicht mehr aktivlegitimiert, wenn der Sozialleistungsträger infolge des Unfallereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten erbracht hat. Sozialleistungsträger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Sozialhilfe sowie die gesetzlichen Krankenkassen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungsträger und Pflegekassen.

 
Hinweis

Ersatzleistung durch Dritte

Bei Ersatzleistungen, die durch Dritte geleistet werden, für die jedoch kein Forderungsübergang stattfindet, ist zu berücksichtigen, dass diese den Schädiger nicht entlasten sollen, sie sollen ihm nicht zugute kommen. Nach dem Grundsatz des Verbotes der Doppelentschädigung darf der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 249 BGB, nach dem nur der zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann.

2.2 Passivlegitimation

Im Straßenverkehrsrecht sind als Anspruchsgegner verschiedene Personen denkbar:

Zunächst ist der unmittelbare Schädiger nach § 823 BGB und § 18 StVG passivlegitimiert. Das betrifft in der Regel den jeweiligen Fahrzeugführer. Darüber hinaus kommen bei Radfahrern oder Fußgängern diese Personen als Anspruchsgegner in Betracht.

Nach § 7 StVG ist der Halter eines Fahrzeugs oder Anhängers für Sach- und Personenschäden passivlegitimiert. Seit dem 1.8.2002 entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei verschuldensunabhängiger Haftung, sodass seitdem auch der Halter eines Fahrzeugs auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.

Schließlich kann in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Versicherer direkt in Anspruch genommen werden und ist passivlegitimiert. Schadensfälle ab dem 1.1.2008 ergibt sich dieser Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG.

Bei Auslandsschäden und ausländischen Versicherern sind die oben genannten Grundsätze zu beachten.

2.3 Quotenvorrecht

Eine Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes im Verkehrsrecht kommt insbesondere dann häufig zur Anwendung, wenn aufgrund eines Mitverschuldensanteils des Anspruchstellers nur ein Teil des Schadens geltend gemacht werden kann, andererseits aber die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wurde. Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts kann dazu führen, dass auch bei einem Mitverschuldensanteil des Mandanten ein nahezu vollständiger Ausgleich seines Schadens erreicht werden kann, ohne dass dies zu einer Mehrzahlung des Schädigers führt. Daneben kann das Quotenvorrecht in den Bereichen des Gesamtschuldnerausgleichs des BGB, im Arbeitsrecht und bei Sachversicherungen oder sonstigen Schadensversicherungen zur Anwendung kommen.

Rechtsprechungsgrundsätze

Die Berücksichtigung eines Quotenvorrechts wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Anknüpfungspunkt dazu ist § 86 VVG. Das Quotenvorrecht im Verkehrsrecht bewirkt, dass auch bei einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung noch Schadensersatzansprüche bei der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge