In der Regel wird nach einem Verkehrsunfall die Polizei von einem oder mehreren Unfallbeteiligten gerufen. Die Polizei nimmt dann die Daten der Unfallbeteiligten, deren Aussagen zum Unfallhergang sowie die Namen und Anschriften der beteiligten Zeugen auf. Je nach Schwere des Verkehrsunfalls werden erkennungsdienstliche Maßnahmen getroffen.

 
Hinweis

Kein Erscheinen der Polizei

In Großstädten ist die polizeiliche Praxis im Vordringen befindlich, dass bei Sachschäden von weniger als 1.000 EUR und ohne Personenschäden ein Erscheinen der Polizei am Unfallort von dieser abgelehnt wird.

In diesem Fall stehen regelmäßig nur die am Unfallort ausgetauschten Personendaten zur Verfügung. Um eine erfolgreiche Schadensregulierung zu erreichen, ist zumindest das amtliche Kennzeichen des unfallgegnerischen Fahrzeugs notwendig. In Zeiten von Smartphones sind auch Fotografien von der Unfallstelle oder der Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision kein Problem und gerade bei streitiger Haftung sehr nützlich.

Die Praxis der Bearbeitung von Schäden aus Verkehrsunfällen hat gezeigt, dass die Versicherungsgesellschaften versuchen, eine Schadenbearbeitung dadurch zu verzögern, dass sie auf ihr Recht zur Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte hinweisen. Von der Rechtsprechung ist den Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Schadensregulierung zumindest dann das Recht zugebilligt worden, eine Schadensregulierung von der Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abhängig zu machen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt mit eindeutiger Haftungslage handelt und sich der Unfallgegner gegenüber seiner Versicherung noch nicht zum Unfallhergang geäußert hat. Um hier Zeit zu gewinnen, empfiehlt es sich, bereits aufgrund des ersten Gesprächs mit dem Mandanten vorsorglich unter Vorlage einer Vollmacht die polizeiliche Ermittlungsakte der Unfallbeteiligten anzufordern. Das Akteneinsichtsrecht besteht, weil der Mandant als Geschädigter ein berechtigtes Interesse am Akteninhalt hat und die dort enthaltenen Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen notwendig sind. Das gilt sowohl für Personen- als auch für Sachschäden.

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