Das Videobrückenmessverfahren wird regelmäßig zur Überwachung von Sicherheitsabständen eingesetzt; mit diesem Verfahren kann aber auch die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs gemessen werden. In Entfernungen von 90 und 40 m zur Brücke sind auf der Fahrbahn querverlaufende Markierungen angebracht. Die Videoaufzeichnung erfolgt mit Einblendung einer genauen Uhr. Die Zeit zwischen dem Überfahren der ersten und zweiten Markierung mit den Vorderrädern wird gemessen und so die Geschwindigkeit ermittelt.

Diese Messsysteme sind in der Vergangenheit zunehmend in die Kritik geraten.

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 27.11.2009 (Ss Bs 186/09) entschieden, dass die Messdaten, die aufgrund einer Dauerüberwachung der Autobahn per Video durch das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 gewonnen wurden, nicht verwertbar sind.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.8.2009 (2 BvR 941/08) festgestellt, dass die Dauervideoüberwachung durch ein Verkehrskontrollsystem (VKS) einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Derartige Eingriffe sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse nur dann zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage fehlt; daher wurden die Messdaten unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen. Aus dem Beweiserhebungsverbot kann auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Das OLG Oldenburg hat dies angenommen, da der Verfahrensverstoß sich als schwerwiegend darstellt und die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird, in der Regel nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Weitere Gerichte sind dieser Auffassung gefolgt (vgl. AG Ludwigslust, Einstellungsbeschluss v. 11.12.2009, 226 Js 25464/09 OWi StA SN; AG Hannover zum gleichen Messgerät allerdings für das Abstandsmessverfahren unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG, Einstellungsbeschluss v. 7.12.2009, 246 OWi 7351 Js 85292/09 [279/09]).

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