(1) Bewerber und Bewerberinnen für die erste oder zweite Qualifikationsebene können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.

 

(2) 1ln das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin kann nur aufgenommen werden, wer die für die entsprechende Qualifikationsebene des angestrebten fachlichen Schwerpunkts erforderliche Vorbildung nachweist und die jeweilige vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem jeweils vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. 2Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

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