(1) 1Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen. 2Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz kann Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines strukturierten Interviews, sein (Abs. 9[1] [Bis 14.07.2023: Abs. 8] ).

 

(2)[2] 1Prüfungen und das besondere Auswahlverfahren können als schriftliche, mündliche, digitale oder praktische Aufsichtsarbeiten oder als weitere selbstständige Arbeiten, insbesondere Hausarbeiten, abgelegt werden. 2Aufsichtsarbeiten und die in Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 genannten Verfahren können auf Grundlage einer Rechtsverordnung als elektronische Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.

 

(3[3] [Bis 14.07.2023: 2[4]] ) 1Regelbewerber und Regelbewerberinnen haben, mit Ausnahme für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene, eine Einstellungsprüfung abzulegen. 2Bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1) kann an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes Auswahlverfahren (Abs. 8[5] [Bis 14.07.2023: Abs. 7] ) treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. 3Für einzelne gebildete fachliche Schwerpunkte kann durch Rechtsverordnung nach Art. 67 von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden.

 

(4[6] [Bis 14.07.2023: 3] ) 1Die Prüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auswahl und haben Wettbewerbscharakter. 2Sie müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte Fachlaufbahn und Qualifikationsebene ermitteln.

 

(5[7] [Bis 14.07.2023: 4[8]] ) 1Die Ersten Staatsprüfungen, die Erste Juristische Prüfung, die Hochschulprüfungen und die Ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 67 für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. 2Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.

 

(6[9] [Bis 14.07.2023: 55[10]] ) 1Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren nach Abs. 7 werden im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt. 2Eine Zusammenfassung verschiedener fachlicher Schwerpunkte innerhalb einer Fachlaufbahn oder von einzelnen Fachlaufbahnen ist möglich. 3Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerbern und Bewerberinnen unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben. 4Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren sind rechtzeitig vor ihrem Beginn öffentlich auszuschreiben. 5Das Nähere regeln Rechtsverordnungen gemäß Abs. 6 und 7.

 

(7)[11] 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss die Grundsätze des Prüfungsverfahrens nach Abs. 1 Satz 1 sowie die Durchführung elektronischer Fernprüfungen nach Abs. 2 Satz 2 zu regeln. 2Sie regelt insbesondere

 

1.

die Prüfungsorgane,

 

2.

die Form und das Verfahren der Prüfungen,

 

3.

Vorgaben zur eindeutigen Authentifzierung der zu prüfenden Person,

 

4.

Vorgaben zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

 

5.

den Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungen und Prüfungsleistungen,

 

6.

die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Versäumnis, Rücktritt oder Verhinderung, Unterschleif, Beeinfussungsversuch oder Ordnungsverstoß sowie die Rechtsfolgen bei nachträglich geltend gemachten Mängeln im Prüfungsverfahren,

 

7.

die Grundsätze der Bewertung der Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie der Platzziffer,

 

8.

die Wiederholung der Prüfung,

 

9.

den Nachteilsausgleich,

 

10.

Abweichungsmöglichkeiten in den Einzelprüfungsbestimmungen.

3In der Rechtsverordnung sind für die Durchführung von elektronischen Fernprüfungen zusätzlich Bestimmungen zu treffen

 

1.

zur Sicherung des Datenschutzes,

 

2.

zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu prüfende Person während der gesamten Prüfungsdauer,

 

3.

zum Umgang mit technischen Problemen,

 

4.

zu Anpassungsmöglichkeiten in den Einzelprüfungsbestimmungen.

4Die weiteren Prüfungsbestimmungen insbesondere zu den Gegenständen und Anforderungen der Prüfung erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung.

Bis 14.07.2023:

(6[12]) Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens nach Abs. 1 Satz 1 regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit ...

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