Ist die Eigentümergemeinschaft zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Umlage der Kosten, die im Sondereigentum anfallen, nicht bereit, so kann der Eigentümer einer leer stehenden Wohnung deren Einführung durch Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG oder im Fall vereinbarter Kostenverteilung nach dem 30.11.2020 gemäß § 10 Abs. 2 WEG dann verlangen, wenn ein Festhalten am gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.[1]

Allerdings werden die Voraussetzungen im Regelfall nicht erfüllt sein. Die Erwartung einer deutlichen Kostenersparnis durch verbrauchsabhängige Abrechnung in einem Zeitraum von 10 Jahren reicht für die danach strengen Voraussetzungen nicht generell aus.[2] Andererseits kann dann ein Anspruch auf Änderung des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels bzw. auf Beschlussfassung und notfalls Beschlussersetzung zur Änderung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels bestehen, wenn die praktizierte Kostenverteilung gegenüber einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung zu einer Kostenmehrbelastung von zumindest 25 % führt.[3]

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