Zusammenfassung

 
Begriff

Lebensalter ist die Zahl der vollendeten Lebensjahre. Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gehört in der Sozialversicherung vielfach zu den Voraussetzungen für eine Leistung (z. B. Altersrente) oder eine Berechtigung (z. B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zentrale Rechtsvorschriften für die Berechnung des Lebensalters sind § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2 Satz 2 und 188 Abs. 2 (2. Altnative) BGB.

1 Vollendung eines Lebensjahres

§ 26 Abs. 1 SGB X verweist für die Berechnung des Lebensalters auf die grundsätzliche Geltung der §§ 187 bis 193 BGB. In den dortigen Regelungen wird bestimmt, dass der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet wird.[1] Da der Tag der Geburt (ab 0:00 Uhr) der für den Anfang der Berechnung maßgebende Zeitpunkt ist, wird er bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet.[2]

Die Frist (12 Monatsfrist entspricht einem Lebensjahr) endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.[3]

Mithin erfolgt die Vollendung eines Lebensjahres (12 Monatsfrist) am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr).

 
Praxis-Beispiel

Vollendung des 50. Lebensjahres

 
Geburtstag 27.3.1969
Vollendung des 50. Lebensjahres 26.3.2019
Geburtstag 1.4.1969
Vollendung des 50. Lebensjahres 31.3.2019
Geburtstag 2.4.1969
Vollendung des 50. Lebensjahres 1.4.2019
 
Achtung

Sonderfall Schaltjahr

Wenn der Geburtstag in einem Schaltjahr auf den 29.2. fällt, endet die 12-Monatsfrist für ein Lebensjahr am 28.2.[4] In einem Nichtschaltjahr ist der 1.3. der Geburtstag.

2 Abgrenzung Recht in der Sozialversicherung zum BGB

Viele Rechte (z. B. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit) sind an den Eintritt der Volljährigkeit geknüpft, mithin der Vollendung des 18. Lebensjahres.[1] Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist abzugrenzen von der Rechtsfähigkeit. Letztere beginnt mit der Vollendung der Geburt. Im Sozialrecht ist § 36 SGB I zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist beispielsweise bereits die Vollendung des 15. Lebensjahres ausreichend für die Antragstellung auf Sozialleistungen.

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