Zusammenfassung
Lebensalter ist die Zahl der vollendeten Lebensjahre. Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gehört in der Sozialversicherung vielfach zu den Voraussetzungen für eine Leistung (z. B. Altersrente) oder eine Berechtigung (z. B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung).
Sozialversicherung: Zentrale Rechtsvorschriften für die Berechnung des Lebensalters sind § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2 Satz 2 und 188 Abs. 2 (2. Altnative) BGB.
1 Vollendung eines Lebensjahres
§ 26 Abs. 1 SGB X verweist für die Berechnung des Lebensalters auf die grundsätzliche Geltung der §§ 187 bis 193 BGB. In den dortigen Regelungen wird bestimmt, dass der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet wird.[1] Da der Tag der Geburt (ab 0:00 Uhr) der für den Anfang der Berechnung maßgebende Zeitpunkt ist, wird er bei der Berechnung des Lebensalters mitgerechnet.[2]
Die Frist (12 Monatsfrist entspricht einem Lebensjahr) endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.[3]
Mithin erfolgt die Vollendung eines Lebensjahres (12 Monatsfrist) am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr).
Vollendung des 50. Lebensjahres
Geburtstag | 27.3.1969 |
Vollendung des 50. Lebensjahres | 26.3.2019 |
Geburtstag | 1.4.1969 |
Vollendung des 50. Lebensjahres | 31.3.2019 |
Geburtstag | 2.4.1969 |
Vollendung des 50. Lebensjahres | 1.4.2019 |
Sonderfall Schaltjahr
Wenn der Geburtstag in einem Schaltjahr auf den 29.2. fällt, endet die 12-Monatsfrist für ein Lebensjahr am 28.2.[4] In einem Nichtschaltjahr ist der 1.3. der Geburtstag.
2 Abgrenzung Recht in der Sozialversicherung zum BGB
Viele Rechte (z. B. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit) sind an den Eintritt der Volljährigkeit geknüpft, mithin der Vollendung des 18. Lebensjahres.[1] Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist abzugrenzen von der Rechtsfähigkeit. Letztere beginnt mit der Vollendung der Geburt. Im Sozialrecht ist § 36 SGB I zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist beispielsweise bereits die Vollendung des 15. Lebensjahres ausreichend für die Antragstellung auf Sozialleistungen.
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