Viele Rechte (z. B. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit) sind an den Eintritt der Volljährigkeit geknüpft, mithin der Vollendung des 18. Lebensjahres.[1] Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist abzugrenzen von der Rechtsfähigkeit. Letztere beginnt mit der Vollendung der Geburt. Im Sozialrecht ist § 36 SGB I zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist beispielsweise bereits die Vollendung des 15. Lebensjahres ausreichend für die Antragstellung auf Sozialleistungen.

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