(1) 1In den Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG können nach den besonderen Erfordernissen für die Einstellung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. 2In bestimmten Laufbahnen können neben den allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen weitere Kenntnisse, insbesondere die Kenntnisse fremder Sprachen und die Beherrschung einer Kurzschrift sowie des Maschinenschreibens gefordert werden.

 

(2) 1Die Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG können zulassen, daß Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. 2Eine schriftliche Prüfung soll bereits während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden, eine mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

 

(3) 1Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 2Für die Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzusehen.

 

(4) 1Für Beamte des mittleren Dienstes, die nach ihrer Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg an den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen teilnehmen und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, ist das Auswahlverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 6 LBG überörtlich durchzuführen. 2Es sind Auswahlkommissionen vorzusehen, die den Dienstherren Empfehlungen geben. 3Jeder Auswahlkommission gehören sachkundige Beamte des Dienstherrenbereichs an, für den sie tätig wird.

 

(5) 1In den Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG sind für die Bewertung der Prüfungsleistungen in Laufbahnprüfungen und für die Prüfungsnoten folgende Noten vorzuschreiben:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Es darf vorgesehen werden, daß bei einer nicht bestandenen Prüfung das Ergebnis "nicht bestanden" lautet. 3Die Prüfungsnote "mit Auszeichnung bestanden" kann für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war, zur Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen weiter verwendet werden. 4In den Laufbahnen, für deren Ordnung das Justizministerium zuständig ist, können in den Rechtsverordnungen gemäß § 6 LBG an Stelle der in Satz 1 genannten Noten die Prüfungsnoten des Juristenausbildungsgesetzes vorgeschrieben werden.

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