(1) 1Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbBG infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbBG bereits während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden,

 

1.

wer sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt oder der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach dem Abschluss der im Anschluss an die Geburt oder Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat, wenn diese Bewerbung zu diesem Einstellungstermin oder zu einem der unmittelbar anschließenden Einstellungstermine, für den die Bewerbung aufrecht erhalten oder erneuert wurde, zur Einstellung geführt hat, oder

 

2.

wer infolge der durch Geburt, Betreuung oder Pflege eintretenden Unterbrechung der Probezeit eine kalendarisch verlängerte Probezeit zurückzulegen hat.

2Als Ausgleich, um den die Beförderung vorgezogen werden kann, können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. 3Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. 4Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. 5Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend; der Ausgleich darf zusammen mit einem Ausgleich aufgrund Kindesbetreuung insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

 

(2) 1Die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 gemäß § 23 Absatz 4 HmbBG zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer setzt voraus, dass aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056), zuletzt geändert am 30. März 2021 (BGBl. I S. 402, 438), oder § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241), in ihrer jeweils geltenden Fassung auszugleichen sind. 2Als Ausgleich werden geleistete Zeiten des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes und Zeiten, aufgrund derer nach §§ 14b und 14c des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1665), in der jeweils geltenden Fassung der Beamte nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstellung als Beamtin oder Beamter geführt haben, jeweils bis zu einer Dauer von insgesamt einem Jahr, Zeiten als Entwicklungshelferin und Entwicklungshelfer unter den Voraussetzungen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet.

 

(3) 1Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG ist dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. 2Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind.

 

(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3055), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2785), in der jeweils geltenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen.

 

(5) 1Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. 2Einer für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenver...

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